Aufsicht nur durch Fachkräfte richtig?
Antwort:
Kurze Antwort: Nein.
Langfassung: Wie das mit der Ausübung der Aufsichtspflicht in Krippe, Kita oder Hort richtig gemacht wird, beschäftigt naturgemäß viele Erzieher:innen. Oftmals wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten, die Aufsichtspflicht könne nur von pädagogischen Fachkräften „ordnungsgemäß“ ausgeübt werden.
Im Umkehrschluss soll das dann bedeuten, dass man „Nicht-Fachkräfte“ auf keinen Fall mit den Kindern alleine lassen dürfe und immer eine Fachkraft anwesend sein müsste – nur das wäre „ordnungsgemäß“.
Nun, schauen wir mal etwas genauer hin. Es beginnt schon mit dem Begriff „ordnungsgemäß“, denn dass würde ja entsprechend des Wortes „gemäß einer Ordnung“ bedeuten. Das Problem ist nur: Eine solche Ordnung dahingehend, dass nur Fachkräfte die Aufsicht richtig ausüben könnten oder dürften, gibt es nicht.
Das Gesetz beschränkt die Aufsicht nämlich gar nicht auf bestimmte Berufsgruppen. So heißt es auch ziemlich allgemein in § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen):
„Wer kraft Gesetzes [oder Vertrages] zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“
Zur Aufsicht über Kinder kann also erst einmal jede Person verpflichtet sein – auch Auszubildende, Praktikant:innen oder wie in Elterninitiativen häufig anzutreffen eben auch Eltern.
Ist die Pflicht zur Aufsicht aber nicht durch Gesetz vorgeschrieben, sondern anderweitig geregelt stellt sich aber natürlich die Frage, ob es so schlau ist, eine ganz bestimmte Person überhaupt erst mit der Aufsicht zu betrauen, d.h. diese Aufsicht ihr als Pflicht zu übertragen. Dies ist jedoch immer ganz individuell anhand der Kenntnisse, Erfahrungen, Belastbarkeit, der individuell zu beaufsichtigen Kinder und vor allem in Hinblick auf die örtliche wie auch pädagogische Situation zu beurteilen.
Passt das alles, so können selbstverständlich auch Nicht-Fachkräfte unter bestimmten Bedingungen zur Aufsicht verpflichtet werden und somit die Aufsichtspflicht ausüben.
Tipp:
Natürlich ist zu beachten, dass man Fachkräften aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung eher zutrauen wird, auch schwierige Situationen zu meistern. Das bedeutet auf der anderen Seite, dass bei Nicht-Fachkräften kritischer zu prüfen ist, ob es gerade wirkliche eine so gute Idee ist, diese an dieser Stelle alleine zur Aufsicht für eine bestimmte Zeit zu bestellen.
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