Gemäß § 47 Nr. 2 SGB VIII müssen bereits mögliche Kindeswohlgefährdungen von der Kita gemeldet werden. § 47 SGB VIII regelt für Kita-, Kindergarten- oder Hort-Träger ganz bestimmte „Meldepflichten“. > Lesen Sie, was andere über uns sagen! < So heißt
Meldung bei der Kita-Aufsicht – Wann?
