Gemäß § 47 Nr. 2 SGB VIII müssen bereits mögliche Kindeswohlgefährdungen von der Kita gemeldet werden. 

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§ 47 SGB VIII regelt für Kita-, Kindergarten- oder Hort-Träger ganz bestimmte „Meldepflichten“. So heißt es im Gesetzestext zu § 47 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklich:

„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich (…) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (…) zu melden

Das klingt zunächst einmal recht schwammig und ist es wohl auch. Zudem wird dem Träger damit die vorzunehmende Wertung übergeholfen, etwaige Ereignisse oder Entwicklungen zu identifizieren, die bereits geeignet sind das Kindeswohl zu beeinträchtigen.

Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Kindeswohls muss also noch gar nicht vorliegen, um die Meldepflicht auszulösen!

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Aber was ist nun geeignet?

Nun, dass lässt sich nicht abschließend aufzählen. Dafür ist das Leben zu bunt, um alle erdenklichen Situationen vorab in eine Regelung oder Vorgabe einzuarbeiten.

Aber als Hilfe zur Einschätzung kann sicherlich auf die erläuternden Hinweise der BASFI in Hamburg verwiesen werden. Dort wird zunächst auf eine Definition des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie, Niedersachsen, zurückgegriffen.

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Danach gilt:

„Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“, können als nicht alltägliche, konkrete und akute Ereignisse oder über einen gewissen Zeitraum anhaltende Entwicklungen in einer Einrichtung, die sich in erheblichen Maße auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen auswirken bzw. auswirken können, definiert werden.“

Im einzelnen werden beispielhaft genannt:

– Feuer, Explosionen o.ä.

– Tod eines Kindes

– besonders schwere Unfälle von Kindern, die zu einem mehrtägigen Aufenthalt im Krankenhaus führen oder geführt haben

– alle strafbaren Handlungen, die negative Auswirkungen auf das Wohl der betreuten Kinder nach sich ziehen können, insbesondere Sexualstraftaten

– Ereignisse, die möglicherweise die sofortige anderweitige Unterbringung von Kindern erforderlich machen…

…aber auch Ereignisse

– bei denen sich Kinder – auch gegenseitig – nicht nur leicht verletzt haben,

– bei denen sich Kinder aus der Kita und ihrem Gelände entfernen konnten und sich damit der Aufsicht durch das pädagogische Personal entzogen haben,

– bei denen sich Kinder im Rahmen eines Ausfluges aus dem Aufsichtsbereich entfernen konnten und/oder vergessen wurden, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Spielplätzen,

– bei denen Beschäftigte andere Gefährdungen der zu betreuenden Kinder verursacht haben und

– wenn absehbar ist, dass der reguläre Betrieb einer Kita nicht mehr gewährleistet ist.

Quelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg

An das Landesjugendamt bzw. die Kita-Aufsicht ist also zu melden, wenn ein Kind sich selbstständig gemacht oder wenn es einen doch heftigeren Unfall gegeben hat.

Aber auch wenn der Träger von einer Straftat eines Erziehers oder einer Erzieherin erfahren hat (= „die geeignet ist…“), auch wenn sie im außerdienstlichen Bereich erfolgt ist, wird man von einer Meldepflicht ausgehen müssen.

Besonders auf den letzten Anstrich oben möchten wir noch hinweisen:

Denn „- wenn absehbar ist, dass der reguläre Betrieb einer Kita nicht mehr gewährleistet werden kann“ bedeutet nichts anderes, als dass der Träger auch zu einer Meldung verpflichtet ist, wenn sich z.B. schwere Konflikte im Erzieher-Team aufzeigen oder eine Krankheitswelle bzw. Kündigungswelle (auch das gibt es!) den regulären Betrieb des Kindergartens oder des Horts in Frage stellen.

Diese Pflicht zur Meldung ist auch nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: Nach § 104 Absatz 2 SGB VIII droht eine Geldbuße von bis zu 5.000,- €, wenn eine Meldung nicht, nicht vollständig oder auch nur nicht rechtzeitig erfolgt.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Meldung bei der Kita-Aufsicht – Wann?
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