Gemäß § 47 Nr. 2 SGB VIII müssen bereits mögliche Kindeswohlgefährdungen von der Kita gemeldet werden. § 47 SGB VIII regelt für Kita-, Kindergarten- oder Hort-Träger ganz bestimmte „Meldepflichten“. So heißt es im Gesetzestext zu § 47 Nr. 2 SGB
Gemäß § 47 Nr. 2 SGB VIII müssen bereits mögliche Kindeswohlgefährdungen von der Kita gemeldet werden. § 47 SGB VIII regelt für Kita-, Kindergarten- oder Hort-Träger ganz bestimmte „Meldepflichten“. So heißt es im Gesetzestext zu § 47 Nr. 2 SGB