Kindeswohlgefährdungen sind bei der Kitaaufsicht anzuzeigen – aber wie? Was beispielhaft alles durch Kindergarten- oder Hort-Träger gegenüber der Aufsichtsbehörde an Vorkommnissen und Ereignissen, die das Kindeswohl beeinträchtigt haben oder hätten beeinträchtigen können, zu melden ist, haben wir umfangreich bereits an
Inhalt einer „Kindeswohl-Meldung“ nach § 47 SGB VIII durch Kita- oder Hort-Träger
