Kindeswohlgefährdungen sind bei der Kitaaufsicht anzuzeigen – aber wie?

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Was beispielhaft alles durch Kindergarten- oder Hort-Träger gegenüber der Aufsichtsbehörde an Vorkommnissen und Ereignissen, die das Kindeswohl beeinträchtigt haben oder hätten beeinträchtigen können, zu melden ist, haben wir umfangreich bereits an dieser Stelle behandelt.

Aber wie funktioniert das praktisch?

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Was ist im Fall der Fälle denn nun im Einzelnen wie anzuzeigen?

Hier ist zunächst vorauszuschicken, dass man das am besten mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde vorab selbst abklärt, wenn es nicht bereits von dort Merkblatt, Handlungsfaden oder gar Muster-Vordruck gibt. Ansonsten kann zum Beispiel auf die Vorgaben des Landschaftsverbands Rheinland – Landesjugendamt [Quelle PDF] zurückgreifen.

Dort wird den Trägern zunächst empfohlen, überhaupt für solche Situationen erst einmal einen intern verbindlichen Leitfaden für die Beschäftigten zu entwickeln. Das ist sicherlich sinnvoll, damit nicht jedes Mal Erzieher oder Kitaleitung das „Rad neu erfinden zu müssen“.

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Dabei sollte beachtet werden, dass die schriftliche – oder bei besonderer Eilbedürftigkeit mündliche – Meldung Folgendes zu umfassen hat:

– Darstellung des Ereignisses durch

– eine detaillierte Beschreibung von Ort, Zeitpunkt und

– den beteiligten Personen mit ggf. (wenn bereits erforderlich)

– Name des/der Minderjährigen (mit anonymisiertem Nachnamen), Geburtsdatum, fallführendes Jugendamt, weitere Beteiligte

weiter sollten Ausführungen

– zum Betreuungsangebot, Angebotsform, Adresse, evtl. diensthabendes Personal, Leitung, aktuelle Belegungssituation

und zu

bereits eingeleiteten sowie kurzfristig geplante Maßnahmen,

sowie

– Angaben über die evtl. Anhörung/Befragung der beteiligten Minderjährigen,

–  eine etwaige Informationsweitergabe an Eltern, Personensorgeberechtigte,

– fallführendes als auch zuständiges Jugendamt, evtl. weitere Behörden (Sozialhilfeträger, Gesundheitsamt)

– Stellungnahme zum Sachverhalt, fachliche Einschätzung

– weitere, geplante Maßnahmen

und schlussendlich sollen Ausführungen zu 

– bereits absehbaren Konsequenzen, die gezogen wurden bzw. werden

erfolgen.

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Inhalt einer „Kindeswohl-Meldung“ nach § 47 SGB VIII durch Kita- oder Hort-Träger