Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen bzw. bereits beim Verdacht aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte ist eine absolut wichtige Sache. Was ist jedoch bei Uneinigkeit im Rahmen der Gefährdungseinschätzung? Das sogenannte „§8a-Verfahren“ (sowie das hoffentlich vorhandene und inhaltlich richtige Kinderschutzkonzept einer Kita oder eines
Kinderschutz trifft auf Gesellschaftsrecht
Beschwerdemanagement und interner Kinderschutz bei kleinen Kita-Trägern! Neben den kirchlichen Trägern, den konfessionell ungebundenen Wohlfahrtsverbänden und den Elternvereinen halten seit einigen Jahren auch immer mehr andere Gesellschaftsformen wie die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH, die Genossenschaft oder auch die GbR Einzug