§ 47 SGB VIII regelt u.a., dass Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, von einem Kita-, Kindergarten oder Hort-Träger der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Kitaaufsicht) zu melden sind. Und zwar unverzüglich, was nichts anderes
Inhalt einer „Kindeswohl-Meldung“ nach § 47 SGB VIII durch Kita- oder Hort-Träger
Kindeswohlgefährdungen sind bei der Kitaaufsicht anzuzeigen – aber wie? Was beispielhaft alles durch Kindergarten- oder Hort-Träger gegenüber der Aufsichtsbehörde an Vorkommnissen und Ereignissen, die das Kindeswohl beeinträchtigt haben oder hätten beeinträchtigen können, zu melden ist, haben wir umfangreich bereits an