Der wilde Osten – in Brandenburg legt der Kita-Träger seine Elternbeiträge selber fest § 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Brandenburg trifft – auf den ersten Blick – klare Vorgaben zu den Elternbeiträgen. In Absatz 1 heißt es: „Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge
Elternbeiträge und Essensgeld in Brandenburg
