Der wilde Osten – in Brandenburg legt der Kita-Träger seine Elternbeiträge selber fest

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§ 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Brandenburg trifft – auf den ersten Blick – klare Vorgaben zu den Elternbeiträgen.

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In Absatz 1 heißt es:

„Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen (…) zu entrichten.“

Und in Absatz 3:

„Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben.“

Immer wieder aber erreichen uns Elterngeldberechnungen freier Träger, die keine diese Regelungen zu kennen scheinen. Insbesondere wird die Verantwortung für die Festlegung durch den Verweis auf eine kommunale Satzung abgegeben. 

Das Gesetz unterscheidet in Brandenburg wie auch andere Kita-Gesetze zwischen Elternbeiträgen im engeren Sinne und zwischen Essensgeld.

Der Elternbeitrag  – im manchen Gegenden auch „Platzgeld“ genannt –  soll ein Beitrag zu den Betriebskosten sein und sich auf alle Leistungen beziehen, die mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes zu tun haben.

Unter „Versorgung“ fällt dabei auch die Bereitstellung von Frühstück, Vesper und Getränken. Eine gesonderte Abrechnung dieser Mahlzeiten ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, auch wenn uns immer wieder Beitragsabrechnungen erreichen, in denen Eltern hierfür zusätzliches Geld abverlangt wird.

Oft fehlerhaft berechnet wird, vermutlich auch wegen des ungewöhnlichen Ansatzes im KitaG, das Essensgeld. Wie wir sehen können, ist dieser Ansatz nicht allen Trägern bekannt. In uns vorgelegten Abrechnungen werden von einzelnen Trägern hierzu die Kosten inklusive Kücherpersonal herangezogen, dann wieder wird den Eltern zusätzlich der Fahrtaufwand pro angelieferter Mahlzeit in Rechnung gestellt oder ähnliches mehr. All das interessiert das KitaG jedoch nicht. Denn nicht die Herstellungskosten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers der Maßstab sein, sondern die

„durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. „

Die Eltern sollen also das bezahlen, was sie durch die Versorgung ihres Kindes in der Einrichtung zuhause ersparen. Was in diese Kalkulation eingestellt werden darf, ist nicht ganz eindeutig. Nicht aber eingestellt werden dürfen sicherlich Personalkosten, denn zuhause fallen diese in aller Regel bei der Zubereitung der Mahlzeiten auch nicht an.

Für Träger bietet sich zumindest als Orientierung an, die Summe aller Sachkosten heranzuziehen, also vor allem die Aufwendungen für Lebensmittel, Energieverbrauch und Entsorgung. Wer durch den Einkauf im Großhandel oder geschicktes Verhandeln die Sachkosten niedrig hält, bei dem darf die Summe der Essensgelder aller Kinder also auch durchaus höher sein als die gesamten Ausgaben für die Bereitstellung des Mittagessens.

Eine Überprüfung der Berechnung ist für jeden Träger angesichts der hohen Aufmerksamkeit, die derzeit die Höhe des Essensgeldes und der Elternbeiträge in Brandenburg auch durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25.09.2014 erfährt, unbedingt anzuraten.

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Elternbeiträge und Essensgeld in Brandenburg

2 thoughts on “Elternbeiträge und Essensgeld in Brandenburg

  • 27. April 2017 bei 6:41
    Permalink

    Leider muss man ja immer wieder mit Erhöhungen der Gebühren rechnen. Nachvollziehbar ist, dass Betreuung Geld kostet, aber es sollte auch weiterhin für die Eltern bezahlbar sein.

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