Eine Änderung im Kitagesetz oder in der Kitasatzung und der Betreuungsvertrag ist unwirksam? 

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So ein Betreuungsverhältnis in Krippe und Kindergarten dauert ja bekanntlich ein paar Jahre. Und ein einmal geschlossener Betreuungsvertrag zwischen Kita-Eltern und Kita-Träger gilt zunächst grundsätzlich zwischen den beiden Vertragsparteien.

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Nun kommt es aber durchaus häufig vor, dass der Gesetzgeber an den Gesetzen rumbastelt. Gerade im Sozialbereich ist das nicht ungewöhnlich, um möglichst schnell und adäquat auf Entwicklungen reagieren zu können.

Regelmäßig gibt es somit auch Änderungen der Kitagesetze. Aber was passiert eigentlich, wenn ein geändertes Kitagesetz (zum Beispiel KitaFöG, Kibek, KitaG, BayKiBiG, KiBiZ usw.) oder eine kommunale Kitasatzung dann im Widerspruch zu einem schon lange geschlossenen Kindergarten-Betreuungsvertrag steht und auch eine Abweichung im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht möglich ist.

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Welche Rechte haben dann Kita-Eltern? Und welche Rechte hat ein Kindergarten-Träger?

Das ist eine spannende Frage, denn eine Teilkündigung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich, die zumeist nicht einschlägig sind. Was also tun? Dazu haben wir in unserem Youtube-Video Ausführungen gemacht.

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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#Kitarechtler.de Folge 123 – Auswirkung Gesetzesänderung auf Kita-oder Hort-Betreuungsvertrag?