Gehört das erweiterte Führungszeugnis von Erziehern in die Personalakte des Kita-, Hort- oder Schulträgers?
Das erweiterte Führungszeugnis von Erziehern wird oftmals von Kita-Trägern oder Kita-Leitungen der Personalakte beigefügt.
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Dies ist aus Gründen des Datenschutzes nicht richtig. Denn sensitive Daten – und um solche handelt es sich hier – dürfen nur erhoben werden, soweit dies gesetzlich zulässig oder durch Einwilligung gedeckt ist. Zudem muss eine solche Datenerhebung erforderlich sein. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Denn es reicht völlig aus, lediglich Einsicht in das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis zu nehmen und hierüber wie auch das Nichtvorhandensein von einschlägigen Eintragungen eine Notiz anzufertigen und vorzuhalten.
§ 72a Abs. 5 SGB VIII bestätigt dies:
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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