Die Kitarechtler

Kündigung mit eingescannter Unterschrift möglich? NEIN!

Keine Kündigung, keine Abmahnung, keine wichtige, rechtserhebliche Erklärung sollte mit einer lediglich eingescannten Unterschrift abgegeben werden. 

Denn will auf diese Art und Weise ein Kindergarten-Träger oder ein Erzieher kündigen, wird es im Streitfall eine böse Überraschung geben.

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Das hat auch jüngst das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Az.: 7 Sa 998/13, Urteil vom 15.5.2014) erneut bestätigt und festgestellt:

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Eine eingescannte Unterschrift erfüllt nämlich nicht die in § 623 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB. Gemäß § 623 letzter Halbsatz BGB wird sogar die Form der elektronischen Signatur ausdrücklich ausgeschlossen.

Also: Stift in die Hand nehmen und eigenhändig unterschreiben!

Das gilt vor allem für die Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages oder Hortvertrags wie auch für die Kündigung von Arbeitsverträgen durch Arbeitgeber (Kita-Träger) oder Arbeitnehmer (Erzieher etc.). 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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