Muß die Kita-Leitung ihre Angestellten über steuerliche Möglichkeiten beraten?

Ein Gastbeitrag von Steuerberater Christian Schulenburg, Berlin

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In einer Kita arbeiten im Verwaltungsbereich oftmals sogenannte Mini-Jobber (auch „geringfügig Beschäftigte“ genannt).

Arbeiten sie für bis zu 450 € Bruttogehalt im Monat, können sie ihre Steuerbelastung auf dieses Brutto auf 2 % begrenzen.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste die Frage beantworten, ob ein Arbeitgeber den Mini-Jobber auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Am 13.11.2014 (Aktenzeichen: 8 AZR 817/13) fällte es seine Entscheidung.

Hintergrund:

Bei Mini-Jobbern besteht die Möglichkeit, für einen Mini-Job statt einer Besteuerung nach Lohnsteuerkarte eine sogenannte Pauschbesteuerung durchzuführen (nicht zu verwechseln mit der Pauschalbesteuerung).

Der Vorteil für den Mini-Jobber besteht darin, dass mit der Pauschsteuer seine Steuerschuld abgegolten ist. In der Steuererklärung spielt der Mini-Job dann keine Rolle mehr.

Sollte ein Mini-Jobber nebenher ein Hauptarbeitsverhältnis haben, lohnt sich die Pauschbesteuerung sehr. Denn die Steuer beträgt lediglich 2 % des Bruttos.

Die Steuer trägt in der Regel der Arbeitgeber. Sie kann aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Denn er hat den Vorteil aus dieser Art der Besteuerung.

Zur Vorgeschichte:

Die verheiratete Klägerin hatte einen Mini-Job. Ihr Arbeitgeber verlangte die Vorlage einer Lohnsteuerkarte. Sie legte eine Lohnsteuerkarte mit der Klasse 3 vor.

Als die Klägerin mit ihrem Mann zur Steuer veranlagt wurde, musste sie rund 1.300 EUR Steuern auf ihren Minijob zahlen. Bei 3.200 EUR brutto waren dies rund 40 %. Ihr Ehemann schien gutes Geld zu verdienen, da die Klägerin keine anderen Einkünfte hatte.

Hätte sie ihr Brutto pauschversteuern können, hätte sie nur 64 EUR (2 % von 3.200 EUR) zahlen müssen. Die Differenz von gut 1.250 EUR wollte sie als Schadensersatz vom Arbeitgeber erhalten. Sie begründete dies damit, dass er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

Die Klägerin zog durch alle Instanzen und verlor in allen. Das BAG schrieb ihr ins Urteil, dass ihr bei Übergabe der Lohnsteuerkarte hätte bewusst sein müssen, dass nach Lohnsteuerkarte abgerechnet würde. Hätte sie etwas anderes gewollt, hätte sie dies mit dem Arbeitgeber vereinbaren müssen.

Der Arbeitgeber habe keinerlei Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt.

Fazit:

Ein Steuerberater hätte der Klägerin die Steuerlast und damit die Verfahrenskosten bis rauf zum BAG ersparen können. Die Kosten für den Steuerberater hätten einen Bruchteil dessen betragen, was sie nun zu zahlen hat.

Wahrscheinlich unterlag die Klägerin einem weit verbreiteten Irrglauben hinsichtlich der Lohnsteuerklasse. Denn diese sagt wenig bis nichts über die endgültige Steuerbelastung aus. Gerade im Fall der Lohnsteuerklasse 3 besteht eine Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.

Die Klägerin wird aufgrund der Höhe ihres Bruttos im Mini-Job während des Jahres keinerlei Steuerabzüge gehabt haben. Das böse Erwachen kam mit dem Steuerbescheid.

Wer also einen Mini-Job neben einer Hauptanstellung aufnimmt oder einen Ehegatten hat, der gutes Geld verdient, sollte sich mit einem Steuerberater unterhalten, wie die Steuerlast möglichst kleingehalten werden kann.

Doch auch eine Kita-Leitung sollte sich Gedanken machen, steuerliche Möglichkeiten zugunsten ihrer Angestellten zu nutzen. Mag es auch keine arbeitsvertraglichen Pflicht sein, können beide Seiten Geld sparen und ihre Zufriedenheit erhöhen. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!

Steuerlast von nur 2 % auf einen Mini-Job
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