Der Kita-Beirat nach § 10 Abs. 4 KitaG (Niedersachsen)!

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Die (vermeintliche oder tatsächliche) Reichweite der Rechte der Kindergarten-Beiträte in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften sorgt immer mal wieder für Diskussionen.

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Insbesondere das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KitaG) in Niedersachsen scheint recht weitreichende Befugnisse eines Beirats zu statuieren, um in den Betrieb eines Trägers „hineinregieren“ zu können.

Denn in § 10 Absatz 4 Satz 1 KitaG ist zunächst einmal geregelt:

„Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat.“

Wobei natürlich offen bleibt, was alles wichtige Entscheidungen sein sollen. Hervorzuheben ist jedoch, dass auf jeden Fall wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung gemeint sein sollen.

Einen Anhaltspunkt was mit wichtigen Entscheidungen u.a. gemeint sein soll, findet sich sodann aber in der Aufzählung zu § 10 Abs. 4 Satz 2 KitaG. Denn dort heißt es:

„Das gilt insbesondere für

1. die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,

2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,

3. die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,

4. die Öffnungs- und Betreuungszeiten.“

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Einen Träger oder eine Kita-Leitung zum Handeln zu verpflichten wird nach der gesetzlichen Konzeption einem Beirat nicht möglich sein. Denn wie aus Satz 3 des § 10 Abs. 4 KitaG ersichtlich, ist der Beirat auf ein Vorschlagsrecht beschränkt.

„Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.“

Will der Träger und / oder die Leitung wichtige Entscheidungen treffen, so muss sie sich mit dem Beirat ins Benehmen setzen.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Die Macht des Beirats in niedersächsischen Kitas
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