Blumenstrauß auf dem Tisch, dazu eine Karte von Eltern und Kollegen – und das Geburtstagskind freut sich nicht?
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Was könnte da einfacher sein, als anhand einer Geburtstagsliste doch einmal im Jahr mit Blumen, einer kleinen Aufmerksamkeit oder der Glückwunschkarte für leuchtende Augen beim Geburtstagskind zu sorgen.
Ganz so einfach ist es natürlich nicht.
Denn es handelt sich beim Geburtsdatum, dem Alter oder auch dem Firmenjubiläum um personenbezogene Daten, die es besonders zu schützen gilt. Zwar sind diese Informationen durchaus für die Vertragserfüllung relevant, etwa bei Lohnanpassungen, Altersteilzeit und ähnlichem und werden auch genau dafür erhoben.
Aber darf der Kitaträger deswegen einfach so eine Liste mit den Geburtstagen zusammenstellen? Kurze Antwort: Nein, denn hierfür wurden die Daten nicht erhoben und im Datenschutzrecht gilt das Gebot der Zweckbindung.
Selbstverständlich können Sie sich aber von Ihren Mitarbeitern eine Einwilligung für die Geburtstagsliste einholen. Möchte aber jemand sein Alter und/oder Geburtstag vor Eltern und Kollegen geheim halten, ist dies ganz allein seine Entscheidung und sollte unbedingt von Ihnen respektiert werden.
Was bei einer Einwilligung zu beachten ist, erfahren Sie bei uns.
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von Rechtsanwältin Nele Trenner
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