Wenn gegen ein Hausverbot in Kita, Kindergarten oder Hort verstoßen wird und die Polizei gerufen werden muss…

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Man sollte annehmen, dass ein ausgesprochenes Hausverbot auch beachtet wird. Aber manchmal will sich die betroffene Person entweder partout nicht entfernen oder meint, einfach wieder in der Einrichtung – leider oftmals auch zusätzlich besonders provozierend – oder auf dem Kindergarten-Gelände erscheinen zu müssen.

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Dann bleibt meist keine andere Möglichkeit mehr, als die Polizei zu rufen… und eine Anzeige zu erstatten.

Und jetzt wird es interessant: Denn nun stellt sich ja die Frage nach der Strafbarkeit eines solchen Verhaltens.

Zu denken ist dabei, na klar, an den berühmten Hausfriedensbruch, der im Strafgesetzbuch, genauer dort in § 123 StGB, geregelt ist.

Denn dort heißt es zunächst in Absatz 1 eigentlich unmissverständlich:

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Schlüsselbegriffe sind also „widerrechtlich eindringt“, „ohne Befugnis darin verweilt“ und „auf die Aufforderung nicht entfernt“. 

Unter dem widerrechtlichen Eindringen versteht man das körperliche Betreten einer Räumlichkeit oder eines befriedeten Geländes, z.B. eines Kitagartens, ohne oder gegen den Willen eines Berechtigten. Es genügt hierfür zum Beispiel schon das Stellen eines Fußes in die Eingangstür der Einrichtung oder des Tors des Kindergartens.

Dabei muss der entgegengesetzte Wille nicht einmal ausdrücklich kundgetan werden.

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So genügt es, wenn dieser stillschweigend zum Ausdruck kommt: Also zum Beispiel, wenn eine Sicherheitsschlüssel oder ein Summer mit Gegensprechanlage deutlich macht, dass Unbefugte in die Kita keinen Eintritt haben sollen.

Das Nichtentfernen trotz Aufforderung ist der Sonderfall, wenn aufgrund z.B. eines Vorfalls, das zunächst gestattete Aufhalten in der Einrichtung nun nicht mehr erwünscht ist. 

Vielleicht auch wichtig: Der Inhaber des Hausrechts muss nicht der Eigentümer sein. Daher kann (und wird) es auch ein Kita- oder Hort-Träger haben, der lediglich die Räumlichkeiten gemietet oder Gebäude und Garten gepachtet hat. Diese wiederum werden regelmäßig den vor Ort Verantwortlichen die Ausübung des Hausrechts übertragen haben, so dass Kitaleitung oder an diesem Tag verantwortliche Erzieher ein Hausverbot aussprechen können.

Aber Achtung! Damit ist es noch nicht getan, denn der Straftatbestand es § 123 StGB hat noch einen zweiten Absatz; und der lautet:

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Damit ein Hausfriedensbruch weiter strafrechtlich verfolgt werden kann, ist ein sog. Strafantrag erforderlich. Hierzu antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts, also nicht irgendwelche Eltern, die zufällig Zeugen eines entsprechenden Vorfalls in der Kita geworden sind.

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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Verstoß gegen Kita-Hausverbot = Hausfriedensbruch?
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