Wir haben doch gesagt, dass es spannend wird!
Der BGH hat sich – zunächst nur per Pressemitteilung – zu vielen Fragen rund um Kita- und Krippen-Betreuungsverträge positioniert.
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Der genaue Wortlaut des Urteils wird noch abzuwarten sein, dennoch lässt sich auch aus der Pressemitteilung einiges entnehmen:
1. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern nach § 627 Abs. 1 BGB hat der Senat verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt.
2. Sieht der (Formular-)Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unbedenklich.
3. Es ist, so der BGH weiter, bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer „Probezeit“ – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.
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4. Eine Verpflichtung der Eltern per allgemeiner Geschäftsbedingung zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines „Darlehens“ an den Betreiber der Kinderkrippe benachteiligt unangemessen und sei daher unwirksam.
5. Unwirksam, so ebenfalls der BGH, ist ferner die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen; allerdings ist es zulässig, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind.
6. Unwirksam ist schließlich auch eine – zumal: durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte – Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, da eine solche Pflicht mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar wäre.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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