Das Kammergericht festigt seine Rechtsprechung zur Einstufung von Kita-Trägern als wirtschaftliche Vereine

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Das Kammergericht in Berlin hatte erneut Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Bedingungen ein Betreiber von Kinderladen, Kita oder Kindergarten noch als Idealverein nach §§ 21, 22 BGB eingestuft werden könne und wann zweifelsfrei von einem Wirtschaftsverein auszugehen sei.

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Die Leitsätze der beiden Beschlüsse vom 26.02.2016 zu den Aktenzeichen 22 W 88/14 und 22 W 71/15 lauteten:

1. Ein mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein ist dann kein Idealverein, wenn er Kinderbetreuungsplätze überhaupt nur oder im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern anbietet.

2. Auf den satzungsmäßig verfolgten Zweck des Vereins kommt es insoweit nicht an.

3. Das Bestehen von Gemeinnützigkeit weist den Verein nicht als Idealverein aus.

Da nur der Idealverein Eintragung in das Vereinsregister beanspruchen kann, leitete das Amtsgericht Charlottenburg bereits ein Amtslöschungsverfahren gegen zwei Kita-Träger ein, denn 

„der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich (…) eine entgeltliche unternehmerische Betätigung.“

Wirtschaftlich tätig im Sinne des § 22 BGB sei ein Verein nämlich immer dann, wenn der Verein am Markt in Konkurrenz zu Dritten unternehmerisch auftritt und für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder auch nur gegenüber den Mitgliedern selbst unternehmerisch aktiv ist.

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Für das Gericht war der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb auch nicht erkennbar dem ideellen Zweck untergeordnet, so dass auch das Nebenzweckprivileg von beiden Trägern nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die die Prozesse führenden Träger hatten 9 bzw. sogar 24 Kindertagesstätten (sowie weitere Projekte im Jugendhilfebereich) im Portfolio und beschäftigten zahlreiche Mitarbeiter (in einem der Fälle knapp 700).

Von einem kleinem Anbieter, für die nach vorsichtiger Andeutung des Gerichts eventuell anderes gelten könnte, ist daher nicht die Rede, eher entsprachen Strukturen und Mitarbeiterzahlen denen mittelständischer Unternehmen.

Für das Kammergericht führte auch die Tatsache, dass die Vereine überwiegend mit staatlichen Fördermitteln finanziert sind, zu keiner anderen Einschätzung.

Ob jemand als Verein nicht eingetragen werden kann, sei einzig eine Frage ausschlaggebend:

Erbringt er entgeltlich, planmäßig und auf Dauer Leistungen an Dritte, die eine unternehmerische Betätigung darstellen?

Aus diesem Grunde konnte auch das Argument, dass ein Teil der mitarbeitenden Personen unentgeltlich für den Träger tätig ist, durchschlagen.

Ebenso wenig spielte es für das höchste Berliner Gericht eine Rolle, dass beide Vereine (selbstverständlich) steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgen. Zwar kann die Gemeinnützigkeit ein Indiz für den ideellen Charakter eines Verein sein, reichte aber angesichts des Vorgesagten in den entschiedenen Fällen nicht aus, um eine Einstufung als Idealverein zu begründen.

Ob eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist stets eine rein steuerrechtliche Frage. Überdies ist nach den Regelungen der Abgabenordnung eine wirtschaftliche Betätigung ausdrücklich unschädlich, sofern es sich um einen Zweckbetrieb handelt, was bei dem Betrieb eines Kindergartens regelmäßig der Fall ist (§ 68 Nr. 1 b) AO).

Gerade bei Kinderläden kommt es somit ganz auf den Einzelfall und die Begründung bzw die Darlegung der täglichen Arbeit an.

Unser Rat:

Auch wer noch keine Aufforderung seitens des Registergerichts erhalten hat, die Voraussetzungen für die Eintragung als Idealverein nachzuweisen, sollte sich Gedanken machen, ob  die UG, die GmbH oder auch die Genossenschaft eine für seinen Träger passende Gesellschaftsform wäre.

Zahlreiche Träger, deren Umwandlung vom Trägerverein zur Träger-gGmbH, -gUG oder gGen wir begleitet haben, äußerten sich im Nachgang sehr zufrieden mit ihrer Entscheidung, hatten sie doch nun fest das Ruder in der Hand und mussten nicht mehr fürchten, dass Ihnen zum Beispiel durch den „massenhaften“ Eintritt unzufriedener Dritter ihr Lebenswerk genommen wird.

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Kinderbetreuungs-Vereinen droht das Amtslöschungsverfahren