Was Sie schon immer über Datenschutz im Kitaalltag wissen wollten
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Bestimmte Fragen tauchen einfach immer wieder in unseren Seminaren, aber auch in der Praxis auf, andere sind eher selten, deswegen aber nicht weniger spannend. Diese Rubrik wird regelmäßig erweitert, nicht nur mit neuen Fragen und Antworten, sondern auch mit Verweisen auf längere Artikel oder Podcasts zu bestimmten Themen.

Fotos

Dürfen Fotos auf dem Privathandy/-fotoapparat gemacht werden?

Gar nicht so einfach. Der Träger ist die sogenannte verantwortliche Stelle, welche die Einhaltung des Datenschutzes kontrollieren und sicherstellen muss. Dazu gehört aber auch die Datensicherheit, also die Einhaltung von Maßnahmen, um die Daten zu sichern.

Im Fall des privaten Telefons müsste der Träger also prüfen, ob auch tatsächlich niemand aus der Familie der Erzieherin oder des Erziehers abends Zugriff auf das Telefon hat und ob das Telefon mit einem Passwort geschützt und die Daten verschlüsselt sind.

Alles ziemlich aufwändig, so dass wir regelmäßig empfehlen: Nein, keine Fotos mit privaten Geräten. Schaffen Sie sich ein Kitahandy an, mit dem dann auch die Eltern ggf. auf Ausflügen erreicht und mit dem Fotos gemacht werden können und vor allem: welches zum Feierabend verschlossen wird, so dass niemand Unbefugtes an die Daten gelangt.

Was muss ich bei einer Einwilligung beachten?

Eine Einwilligung hat – um wirksam zu sein – vier Grundpfeiler: Information, Freiwilligkeit, Widerruflichkeit, Nachweisbarkeit (Schriftlichkeit). Zunächst muss also der oder die Betroffene, der einwilligen soll, über den Zweck der Datenerhebung umfassend(!) informiert werden.

Sodann muss seine Einwilligung freiwillig erfolgen, die Verweigerung darf also keine rechtlichen Nachteile für ihn haben, etwa, dass kein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird. Der oder die Betroffene muss darüber informiert werden, dass er die Einwilligung jederzeit (für die Zukunft) ganz oder teilweise widerrufen kann – die bis dahin erfolgte Datenverarbeitung bleibt aber rechtmäßig (also etwa Fotos in der Entwicklungsdokumentation).

Wo die Daten jedoch noch fortwirken, müssen sie nach einem Widerruf vernichtet bzw. gelöscht werden, also etwa Fotos auf der Kitawebsite. Schließlich muss eine Einwilligung grundsätzlich schriftlich vorliegen – dies dient dem Nachweis auf Seiten der verantwortlichen Stelle.

Kindergruppen mit 8/10/12/15 oder mehr Kindern kann ich doch aber immer, auch ohne Einwilligung, fotografieren?!

Nein! Bei Fotos treffen die allgemeinen Datenschutzregeln mit den Regelungen aus dem Kunsturhebergesetz zusammen. Und das letztere sieht nochmal explizit vor, dass Fotos von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden dürfen.

Ausnahmen gelten für Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Fotos mit künstlerischem Anspruch, von Versammlungen oder Aufzügen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben oder Fotos, auf denen die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind. Die letzten beiden Ausnahmen sorgen regelmäßig für den Irrglauben, dass man Gruppen doch immer ohne Einwilligung fotografieren dürfe.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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FAQ – Datenschutz im Kitaalltag