Können die Betreuungszeiten gekürzt werden, wenn das Kind „schwierig“ ist?
Antwort
Kurzfassung: Dauerhaft? Schwierig!
Langfassung: Mehrere Aspekte sind zu unterscheiden. Sollen die Betreuungszeiten dauerhaft oder nur zeitweise gekürzt werden? Unterstellt es geht „nur“ um eine zeitweise Kürzung der Betreuungszeiten, so ist rechtlich darauf abzustellen, ob für die Kita ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht besteht, das dem Betreuungsanspruch der Eltern zumindest zeitweilig vollumfänglich oder – wie in diesem Fall – zum Teil entgegensteht.
Wann könnte ein solches Leistungsverweigerungsrecht für die Krippe oder Kita bestehen? Hier sind mehrere Möglichkeiten denkbar: Zum Beispiel wenn das Kind derart vom konkreten Kita-Geschehen überfordert ist, dass dies zum Selbstschutz des Kindes oder gegebenenfalls zum Schutz der anderen Kinder oder des Erzieher-Teams zwingend geboten ist (Stichwörter: Kindeswohl, mangelnde Kitatauglichkeit für die ganz konkrete Betreuungssituation).
Es geht also zumeist um die Frage, ob eine extreme Abweichung zu dem vorliegt, wovon die Vertragsparteien des Betreuungsverhältnisses ursprünglich ausgegangen sind und was Vertragsgegenstand geworden ist.
Natürlich ist jede Leistungsverweigerung daran zumessen, ob sie auch im Einzelfall verhältnismäßig ist. Dies gebietet gegebenenfalls nicht nur die Verpflichtung zur Inklusion. Auch die Betreuung von sogenannten „schwierigen“ Kindern darf durchaus in einem Betreuungsverhältnis zunächst erwartet werden. Zuletzt muss beachtet werden, dass die Kürzung der Betreuungszeiten für Eltern, die zwingend den entsprechenden Betreuungsbedarf haben, eine sehr einschneidende Maßnahme ist, die im schlimmsten Fall sogar zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen kann. Infolge dessen ist eine solche Kürzung oftmals nur als ultima ratio, d.h. als letztes Mittel zur Vermeidung einer ansonsten wohl unausweichlichen Kündigung denkbar und wenn alle anderen Maßnahmen oder Versuche zuvor leider erfolglos geblieben sind.
Rechtlich anders zu betrachten ist die dauerhafte Kürzung der Betreuungszeiten. Hierbei würde es sich faktisch wohl um eine Teilkündigung des Betreuungsvertrages handeln. Eine solche Teilkündigung ist jedoch gesetzlich nicht möglich. Vertraglich wäre sie möglich, wenn sich entsprechende Regelungen im Betreuungsvertrag finden würden.
Aber dies ist zumeist nicht der Fall und überdies wären solche Regelungen nach manchen Kitagesetzen wohl auch nicht zulässig.
Die dauerhafte Kürzung der Betreuungszeiten kann jedoch in bestimmten Fällen über eine andere gesetzliche Regelung erreicht werden: Denn § 313 BGB gibt u.a. vor:
„Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Die „Anpassung des Vertrages“ wäre hier die Kürzung der Betreuungszeiten. Dies soll danach möglich sein, wenn sich die Umstände „schwerwiegend“ verändert haben und ein ‚weiter so‘ unter Berücksichtigung aller (!) Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist… Allerdings wohl auch nur als allerletztes Mittel!
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