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Sind Geschwisterkinder automatisch auch aufzunehmen?

Antwort

Kurzfassung: Nein

Langfassung: Einen Automatismus gibt es hier nicht – auch wenn Eltern nachvollziehbar häufig wie bei einer Selbstverständlichkeit davon ausgehen.

Allerdings ist zwischen freien Trägern der Jugendhilfe und kommunalen Trägern leicht zu unterscheiden.

>101KitaFragen – Übersicht<

Bei freien Trägern ist die Frage rechtlich dabei besonders einfach zu beantworten. Das Vertragsverhältnis über die Betreuung des einen Kindes begründet keinen Anspruch darauf, dass auch ein später geborenes Geschwisterkind automatisch ebenfalls aufgenommen werden muss. Ausnahmen im Einzelfall mag es höchstens geben, wenn zuvor durch den Träger bzw. durch die Leitung ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist – die Eltern also aufgrund dessen fest darauf vertrauen durften, dass auch ein Geschwisterkind betreut wird.

Dies ist aber in der Praxis eher sehr selten. Gleiches mag gelten, wenn die Einrichtung praktisch eine Monopolstellung hat, es also im (sehr) größeren Umkreis nur diese Einrichtung gibt …und sonst gar nichts.

Häufiger mag es auch für freie Träger gewisse Verpflichtungen aus dem Betreibervertrag mit der Kommune geben, nämlich Kinder nicht grundlos oder gar willkürlich auszuschließen. Aber selbst hier ist höchst fraglich, ob eine solche Regelung im Innenverhältnis zwischen freiem Träger und der Kommune auch zugleich einen Anspruch der an dieser Regelung nicht beteiligten Eltern begründet.

Kommen wir zu den kommunalen Trägern: Auch hier gibt es zunächst keinen Automatismus.

Aber: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zwar nur verpflichtet, einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz nachzuweisen, was durch Nachweis eines freien Platzes bei einem freien Träger, gegebenenfalls in der Kindertagespflege oder eben auch bei einem kommunalen Träger erfolgen kann.

Jedoch darf an dieser Stelle nicht übersehen werden: Nicht selten ist nur die Einrichtung des (älteren) Geschwisterkindes z.B. in Hinblick auf Fahrtweg und Öffnungszeiten auch bedarfsgerecht und zumutbar für das jüngere Geschwisterkind und dessen Eltern.

Ein Argument was für freie Träger nicht gilt, bewirkt bei kommunalen Einrichtungen ohne Alternativen in der näheren Nachbarschaft somit am Ende doch eine faktische Aufnahmeverpflichtung.

Tipp:

Freie Träger müssen sich in Hinblick auf etwaige Geschwisterkinder grundsätzlich nicht weiter mit streitenden, mobbenden oder auch nur chronisch zahlungsunwilligen Eltern rumärgern, sondern können es bei der einmaligen „Erfahrung“ belassen. Bei kommunalen Trägern sind unter Umstände weitere Aspekte zu beachten.

Für alle Fälle gilt jedoch: Ein Fehlverhalten der Eltern sollte auch im Hinblick auf das spätere Aufnahmebegehren für das Geschwisterkind gut dokumentiert sein. Denn der Vorwurf der Willkür oder sogar der Diskriminierung dürfte erwartbar sein.

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