>> Download als PDF hier <<

Dürfen feste Bringzeiten vorgegeben werden?

Antwort

Kurzfassung: Grundsätzlich ja.

Langfassung: Es ist – wie fast immer – ein wenig zu differenzieren. Handelt es sich um einen freien Träger der Jugendhilfe, der nicht über gesetzliche Regelungen oder entsprechende Betreiberverträge mit der Kommune dazu verpflichtet worden ist, den Eltern bedarfsgerechte Betreuungsplätze und damit ebenso bedarfsgerechte Betreuungszeiten anzubieten, ist dies relativ problemlos möglich.

Jedoch: Ist ein freier Träger wie zuvor beschrieben eben in seinen Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt, so wird dies nicht möglich sein, wenn tatsächlich ein anderer Bedarf, nämlich nach einem späteren Betreuungsbeginn, vorliegt. Dies wird insbesondere auch für kommunale Träger zu gelten haben, die primär für die Realisierung des Rechtsanspruchs auf einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz einzustehen haben.

So oder so: Rechtlich nicht umsetzbar wird die nachträgliche Einführung von festen Bringezeiten bzw. „Spätestenszeiten“ sein. Denn wenn sich dies nicht schon aus dem Betreuungsvertrag verpflichtend herauslesen lässt, werden sich Eltern zu einem späteren Zeitpunkt hierauf nicht einlassen müssen. Dies wird zwar höchst ärgerlich sein, wenn dadurch permanent die pädagogischen Angebote gestört werden. Gleichwohl wäre es jedoch eine einseitige Vertragsänderung in einem durchaus erheblichen Punkt. Feste Bringezeiten o.ä. müssen, sofern rechtlich zulässig, also im Betreuungsvertrag geregelt werden; versteckt irgendwo im pädagogischen Konzept dürfte wohl nicht ausreichen.

Aber selbst bei einer Regelung im Betreuungsvertrag ist darauf zu achten, dass dort zugleich Ausnahmen für begründete Einzelfälle (Arztbesuch, Schuluntersuchung, usw.) aufgeführt sind. Andernfalls liefe eine solche Regelung auf eine unangemessene Benachteiligung der Eltern hinaus, was zur Unwirksamkeit einer solchen Regelung führt.

Tipp:

Zulässig kann im Einzelfall dagegen eine Vorgabe sein, ein Kind nicht (!) während einer gewissen, zumutbaren Zeitspanne abzugeben. Dies kann z.B. die Zeit des Morgenkreises, des Frühstückens oder einer anderen Form des „Ankommens“ betreffen.

Denn wenn hier ansonsten durch entsprechende Störungen die Umsetzung der pädagogischen Arbeit zu Lasten der bereits anwesenden Kindern behindert wird, handelt es sich bei einer solche Vorgabe um eine präventive Maßnahme zur Sicherung der betrieblichen Abläufe. Deshalb darf unseres Erachtens, wenn zuvor das zumutbare Maß an Störungen überschritten worden ist, aus diesem Anlass auch im laufenden Betreuungsverhältnis entsprechend verfahren werden.

Schlussendlich wäre dies für Eltern dann vergleichbar mit einem Theater- oder Opernbesuch: Denn auch dort wird man bei Verspätungen vom Personal daran gehindert, während des Aktes usw. sich durch die Reihen zum Sitzplatz zu drängeln und auf die Pausen verwiesen. Daher sollte eine solche „Nichtbringzeit“ aber auch nicht länger als ca. 20 Minuten sein.

balken_blau2

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

pic_holger_klein_mail
Folgen Sie uns bei:
social_header

#101KitaFragen – Dürfen feste Bringezeiten vorgegeben werden (…spätestens bis…!)?