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Besteht Unfallkassenschutz auch für Gastkinder?

Antwort

Kurze Antwort: Grundsätzlich ja.

Langfassung: Auch sogenannte „Schnupperkinder“ oder Gastkinder genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherungen bzw. Unfallkassen.

Zumeist sind damit Kinder gemeint, die zunächst eine gewisse Zeit „reinschnuppern“ sollen, um zu schauen, ob ihnen der bestimmte Kita-Alltag zusagt. Als Gastkinder können aber auch die eigenen Kinder der Erzieher:innen verstanden werden, die mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten für einige Stunden oder ein paar Tage „mit zur Arbeit“ gebracht werden.

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Voraussetzung für den Unfallkassenschutz ist jedoch in allen Fällen, dass die entsprechenden Kinder nicht nur kurz, z.B. anlässlich eines Abholens, oder abseits des Geschehens anwesend sind. Stattdessen ist hierfür erforderlich, dass diese Kinder in den Kita-Alltag tatsächlich integriert sind. Sie müssen bewusst und gewollt in das jeweilige Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden. Dass dies vielleicht nur für einen halben Tag insgesamt vorgesehen ist oder dass eine Entlohnung dafür nicht erfolgt, spielt dann keine Rolle mehr.

Aber Achtung! Zwar mag der Versicherungsschutz der Unfallkassen gegeben sein, gleichwohl entbindet dies die auch solche Kinder betreuenden Erzieher:innen nicht von ihrer Verpflichtung zur Aufsicht im ganz konkreten Einzelfall. Und spätestens an dieser Stelle sollte hinterfragt werden, ob ein weiteres Kind den angedachten pädagogischen Angeboten oder dem Vorhaben an diesem konkreten Tag wirklich zuträglich ist. Dies gilt um so mehr, wenn das Kind zum Beispiel noch gar nicht richtig eingeschätzt werden kann oder es sich um ein Kind einer Erzieherin oder eines Erziehers handelt und dieses Kind dann einzig auf diese Person fokussiert ist.

Im Unglücksfall würde – vereinfacht ausgedrückt – immer die Frage gestellt werden: War es wirklich vernünftig und schlau, dieses Kind am heutigen Tag unter diesen Umständen zu betreuen? Wäre dies mit „Nein“ zu beantworten, sollte eine Betreuung zwingend unterbleiben.

Tipp:

Träger sollten die mögliche Betreuung von Gastkindern vorab regeln. Das gilt auch für die mögliche Betreuung der eigenen Kinder von Erzieher:innen, damit es nicht frühmorgens zu unliebsamen Überraschungen beiderseits kommt.

Will ein Träger dies nicht, so kann es problemlos untersagt werden. Soll es grundsätzlich gestattet sein, so ist anzuraten, dies an feste Bedingungen zu knüpfen. Vor allem sollte aufgepasst werden, dass die Betreuung von zusätzlichen Gastkindern nicht zugleich eine Überbelegung darstellt, also die Überschreitung der zugelassenen Kinderzahl gemäß Betriebserlaubnis.

Ebenso sollte überlegt werden, stets einen Gastkindvertrag als Muster zur Hand zu haben, um die wechselseitigen Rechte und Pflichten deutlich hervorzuheben und insbesondere festzuhalten.

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