Wickelverbot für männliche Erzieher zulässig?
Antwort:
Kurze Antwort: Es kommt darauf an!
Langfassung: Immer wieder kommen manchen Krippen oder auch Kitas Überlegungen hoch, den männlichen Erziehern das Wickeln der anvertrauten Kinder zu untersagen.
Begründet wird dies dann zumeist mit einer Schutz- und Fürsorgepflicht für die Erzieher vor möglichen Unterstellungen und Verdächtigungen. Oftmals will man aber vielleicht auch vorauseilend etwaigen Konflikten mit Eltern aus dem Weg gehen, die dies womöglich ablehnen.
Über das einem Träger bzw. einer Kitaleitung zustehende Weisungsrecht könnte man nun schnell zu dem Ergebnis gelangen, dass dies problemlos auch gegen den Willen der betroffenen Erzieher umsetzbar sein müsste. Doch weit gefehlt: Denn schon aus dem Arbeitsvertrag von Erzieher:innen ergibt sich ein Anspruch, auch wie solche beschäftigt zu werden – und das Wickeln dürfte zumindest im U3-Bereich auf jeden Fall wohl dazugehören.
Noch wirksamer ist jedoch der Schutz vor einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung, die mit einem solchen Vorhaben verbunden sein könnte. Denn vorliegend würde eine entsprechende Weisung ja nur an männliche Erzieher ergehen und diese somit diskriminieren – jedenfalls, wenn es dafür keine wichtigen Gründe gibt.
Zwar erlaubt auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die unterschiedliche Behandlung aus besonderen sachlichen Gründen, so zum Beispiel, wenn dies dem Schutz der Intimsphäre dienen soll. Jedoch sind hieran richtigerweise hohe Anforderungen gestellt. Allein die abstrakte Sorge, jemand könnte irgendwann Vorwürfe äußern und deshalb müsste das Wickeln allen männlichen Erziehern pauschal untersagt werden, dürfte hierfür aber nicht ausreichen.
Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass bezogen auf eine bestimmte Person der Kinderschutz eventuell nicht hinreichend gewährleistet ist, kann ein Handeln auch in Richtung eines Wickelverbots nicht nur möglich, sondern unter Umständen auch zwingend geboten sein. Insbesondere dürfte bei einem solchen Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes sowieso der gesetzliche Kinderschutzauftrag greifen und somit das „§8a-Verfahren“ ausgelöst werden.
Tipp:
Haben Eltern abstrakt-generell Bedenken, wenn auch männliche Erzieher ihre Kinder wickeln sollen, so wird dieses Thema sicherlich nicht „auf der rechtlichen Schiene“ befriedigend gelöst werden können. Oftmals lösen sich viele vorab geäußerten Sorgen mit der Zeit und der entsprechenden Kommunikation im Rahmen der Elternarbeit von selbst auf.
Gibt es jedoch ganz konkrete Hinweise, ist zunächst gemäß der ausdrücklichen Vorgaben des §8a SGB VIII zwingend zu verfahren und unter beratender Hinzuziehung einer ‚insoweit erfahrenen Fachkraft‘ eine Gefährdungseinschätzung auch für das weitere Vorgehen durchzuführen. Vorschnelles Handeln unter Außerachtlassung des „§8a-Verfahren“ verbietet sich dann ebenso wie das Ignorieren derartiger gewichtiger Anhaltspunkte, weil vielleicht angenommen wird, dass dies auf keinen Fall stimmen kann.
Sie haben Fragen zum Kitarecht?
Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.