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Sind schwere Teamkonflikte meldepflichtig?

Antwort:

Kurze Antwort: Ja.

Langfassung: Im Erzieher:innen-Team herrscht eisige Stimmung oder vielleicht auch der offene Konflikt? Der Austausch untereinander findet nur mühsam oder teilweise gar nicht mehr statt? Wechselseitige Vorwürfe machen die Runde?

>101KitaFragen – Übersicht<

Sicherlich nicht etwas, was man gerne mit der Außenwelt oder gar noch mit der zuständigen Aufsichtsbehörde teilen will. Allerdings besteht auch für solche Ereignisse eine Meldepflicht.

Denn was oftmals übersehen wird: Die entsprechende Vorgabe in § 47 SGB VIII geht weiter als es vielleicht der häufig gebräuchliche Begriff „Kinderschutzmeldung“ vermuten lässt.

Konkret gibt § 47 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII nämlich vor:

„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich (…) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (…) anzuzeigen.“

Hierunter fallen jedoch nicht nur vermutetes oder tatsächliches übergriffiges Verhalten oder noch Schlimmeres, sondern eben auch Umstände oder Vorkommnisse, die schon geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen.

Es darf also mit der Meldung nicht abgewartet werden, bis etwas passiert ist oder passiert sein könnte (tatsächliche Gefährdung oder Verletzung des Kindeswohls). Stattdessen ist maßgeblich, ob etwas bereits geeignet ist, das Wohl eines Kindes zu beeinträchtigen.

Liegen solche Ereignisse oder Entwicklungen vor, ist unverzüglich die Meldung an die zuständige Behörde zu machen, wobei unverzüglich rechtlich ‚ohne schuldhaftes Zögern‘ bedeutet. Die Meldepflicht setzt also ziemlich niedrigschwellig an.

Schwere Konflikte im Kita-Team fallen dabei unter diese Meldepflicht. Das macht auch Sinn, denn wenn z.B. der fachliche Austausch fehlt, das Team sich vielleicht nur noch um sich selbst dreht, Grüppchenbildung herrscht oder sogar eine feindliche Atmosphäre auch für Kinder spürbar sein könnte, wird wohl auch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten sein. Denn im Fall der Fälle kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass richtig und zeitnah gehandelt wird, die notwendigen Informationen ausgetauscht werden und die Aufgaben auch wahrgenommen werden.

Über solche Umstände will eine zuständige Aufsichtsbehörde aber richtigerweise informiert werden, um als Fachberatung zur Verfügung zu stehen oder gegebenenfalls sogar direkt eingreifen zu können. Daher stellt die Verletzung dieser Melde- und Anzeigepflicht auch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bei nachhaltigem Unterlassen dieser Pflicht sogar die Zuverlässigkeit des Trägers in Frage stellen (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nr.1 SGB VIII).

Tipp:

Zur Meldung verpflichtet ist der Träger, nicht die einzelne Einrichtung. Allerdings ist es Leitungsaufgabe, den Träger über die entsprechenden Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren. Der Träger trägt jedoch wiederum die Verantwortung dafür, dass diese Leitungsaufgabe auch wahrgenommen wird.

Daher ist es gut zu wissen, dass nicht nur schwere Teamkonflikte meldepflichtig sind, sondern eben auch schwere Aufsichtspflichtverletzungen, auch wenn glücklicherweise nichts passiert ist, gravierende bauliche Mängel oder auch Streitigkeiten mit den sich dauernd beschweren Nachbarn, wenn erhebliche Belastungen für die Kinder damit verbunden sein können.

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