„Hätte ich mal lieber nicht unterschrieben!“ Wenn man einen Aufhebungsvertrag bei besserer Kenntnis nicht unterzeichnet hätte – ist eine Rückabwicklung noch möglich?

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Was tun, wenn man als Erzieherin oder als Erzieher einen eher ungünstigen Auflösungsvertrag für das Arbeitsverhältnis geschlossen hat – vielleicht weil man auf den ersten Gedanken hin einfach „nur raus wollte“? Kann so ein Aufhebungsvertrag wieder rückgängig gemacht werden?

Die typische Antwort einer jeden Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts wird lauten: Es kommt darauf an. Und auch wir Kitarechtler als Rechtsanwälte müssen das so wiederholen. Denn es macht einen Unterschied, ob man als Erzieher lediglich vorschnell und unbedacht handelte (dann sieht es schlecht aus) oder ob es etwa zu einer völlig unbilligen Übervorteilung kam oder der Träger sogar unlautere Mittel einsetzte, um sich die Unterschrift unter den Auflösungsvertrag zu erkämpfen. Ausdrücklich gesetzlich normiert sind zum Beispiel zwei unlautere Mittel: Die widerrechtliche Drohung und die Täuschung.

Wenn also der Kitaträger oder die Kitaleitung mit irgendetwas droht, wozu er kein Recht hat, bestehen gute Chancen, einen Aufhebungsvertrag wieder „rückgängig“ zu machen. Aber Achtung: Nicht zu verwechseln ist dies jedoch mit einer rechtmäßigen „Drohung“!

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Das zweite gesetzlich normierte unlautere Mittel ist die Täuschung. Also einen Erzieher durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu bewegen, berechtigt häufig auch zur Auflösung des Aufhebungsvertrages. Allerdings ist hier immer noch die Abgrenzung zur zulässigen Raffinesse zu beachten.

Was allerdings nicht geht, sind Täuschungen wie:

„Wenn du das nicht unterschreibst, verlierst du deinen Urlaubsanspruch“ – Denn eine solche Behauptung ist glatt falsch und auch in diesem Bewusstsein ausgesprochen worden. Denn eine Kitaleitung oder ein Träger-Verantwortlicher weiß natürlich, dass man seinen Urlaubsanspruch auf diese Art und Weise  grundsätzlich nicht verlieren kann.

Liegen weder Täuschung noch widerrechtliche Drohung vor, gibt es leider keinen Schutz vor schlechten Deals und man hat sich dann an den zwar schlechten, aber rechtmäßig unterschriebenen Aufhebungsvertrag zu halten. Bedauerlicherweise auch mit allen negativen Konsequenzen die im Einzelfall dann vom Jobcenter her drohen können.

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Kitarecht Folge 290 – Wenn Erzieher den Aufhebungsvertrag bereuen! Was ist möglich?