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Darf ein Personalgespräch verweigert werden?

Antwort:

Kurze Antwort: Grundsätzlich nein.

Langfassung: Es gibt sicherlich Momente im Arbeitsleben, da kann man sich wahrlich Schöneres vorstellen, als zu einem Personalgespräch „gebeten“ zu werden. Vielleicht gab es Beschwerden von Eltern oder Kolleg:innen oder etwas anderes klappte nur semi-optimal, so dass sich die Ahnung aufdrängt, dass das Gespräch vielleicht weniger erfreulich verlaufen könnte.

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Aber ist der als „Bitte“ geäußerten Aufforderung wirklich nachzukommen? Oder gibt es Situationen, in denen ein solches Gespräch auch rechtlich zulässig verweigert werden darf?

Grundsätzlich gilt: Will der Träger als Arbeitgeber ein Personalgespräch führen, so sind Erzieher:innen zunächst einmal verpflichtet, dem nachzukommen. Der Arbeitgeber hat aus dem Weisungsrecht die Möglichkeit, Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Und wenn in einem bestimmten Raum des Arbeitsortes, zu einer bestimmten Zeit im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten eben geredet werden soll, so kann dies angewiesen werden.

Allerdings: Beschäftigte sind nicht verpflichtet, über alles ein Gespräch zu führen. Der außerdienstliche, private Bereich ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis ist dafür das klassische Beispiel. Hierüber müssen Beschäftigte sich also nicht ins Gespräch drängen lassen. Selbstredend muss sich aber auch niemand einem beleidigenden Gespräch oder anderen Angriffen aussetzen.

Für viele, insbesondere auch auf Arbeitgeberseite, dürfte zudem überraschend sein, dass sich niemand zu „Vertragsgesprächen“ über eine nachteilige Änderung oder gar Beendigung des Arbeitsverhältnisses zitieren lassen muss. Denn in einem solchen Gespräch würde es dann nicht mehr um die konkrete Arbeitsleistung gehen, sondern das Arbeitsverhältnis an sich zur Debatte stehen. Das bereits oben erwähnte Weisungsrecht bezieht sich jedoch nur auf die Arbeitsleistung, so dass eine Weigerung in solchen Fällen folgenlos bleiben muss.

Tipp:

Ob es sinnvoll ist, einem Gespräch zulässigerweise auszuweichen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Träger auf der anderen Seite sind jedoch gut beraten, grundsätzlich eine Kommunikationsart zu pflegen, bei der die Beschäftigten nicht von vornherein etwaigen Gesprächswünschen oder auch nur -angeboten misstrauisch bis ablehnend gegenüber stehen. Für Erzieher:innen wiederum mag es in Einzelfällen vorteilhaft sein, wenn der Gesprächsfaden nicht vollends abreißt.  

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