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Darf über das Gehalt geredet werden?

Antwort:

Kurze Antwort: Grundsätzlich ja.

Langfassung: Über Geld spricht man nicht – angeblich. Aber auch wenn dies vor langer Zeit einmal als unfein bewertet wurde, so könnten sich die Ansichten hierüber mittlerweile auch geändert haben. Und gerade beim Gehalt bzw. Lohn kann es viele gute Gründe geben, sich diesbezüglich freimütig auszutauschen.

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Allerdings gibt es in den meisten Arbeitsverträgen Regelungen, dass eine besondere Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Hinblick auf betriebliche Belange zu beachten und insbesondere das unbefugte Offenbaren von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen untersagt sei. Ist es also verboten, sich mit Kolleg:innen, Freunden oder vielleicht sogar Kita-Eltern über den jeweiligen Erzieher:innen-Lohn auszutauschen?

Zunächst einmal was viele nicht wissen: 

Der Lohn bzw. das Gehalt gelten nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse! Soweit also Klauseln in einem Arbeitsvertrag explizit auf solche abstellen, so mag das aus Träger-Sicht nachvollziehbar sein. Jedoch gilt der Lohn hiervon gar nicht als umfasst. Mit der Preisgabe der eigenen Gehaltshöhe werden folglich keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verraten.

Aber könnte immer noch ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen?

Hier ist zu differenzieren: Gegenüber den eigenen Kolleg:innen wirkt eine solche Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, da ansonsten ein Austausch zum Beispiel über eine etwaige Benachteiligung beim Lohn unmöglich wäre. Deshalb sind Klauseln oftmals unwirksam, die ausdrücklich eine Verschwiegenheit auch zur Lohnhöhe verlangen.

Davon abgesehen sind natürlich noch diverse Situationen denkbar, in denen Beschäftigte selbstverständlich das Recht haben müssen, über ihren Lohn zu reden. So beispielsweise mit den Arbeitnehmervertretungen oder dem eigenen Rechtsbeistand.

Aber darf man die Lohnhöhe auch gegenüber den Eltern offenbaren?

Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Denn hier greift die Pflicht zur Verschwiegenheit sehr wohl. Und wenn nicht schon aus den jeweiligen Regelungen im Arbeitsvertrag, dann jedoch über die Treue- und Schutzpflichten, die in jedem Arbeitsverhältnis auch ungeschrieben gelten. Auch abgemahnt werden könne solche Verstöße sogar, wenn mit der Weitergabe solcher Informationen eine Störung des Betriebsfriedens beabsichtigt oder zumindest zu besorgen war.

Tipp:

Über das Gehalt mit den Kolleg:innen reden, ist grundsätzlich problemlos möglich. Jedoch auch hier kann es Grenzen geben, wenn damit bewusst Unfrieden, Neid und Missgunst geschürt werden sollen.

Wird dagegen die individuelle Lohnhöhe an die Eltern weiter getragen, wird schnell die Frage nach der professionellen Distanz aufkommen. Auch kann ein solches Vorgehen intern als unkollegial betrachtet werden, wenn hierüber die Lohnhöhen der Kolleg:innen für die Eltern ebenfalls bekannt werden. Wird so gehandelt, um dem Träger „eins auszuwischen“ und über die Eltern auf den Träger „Druck aufzubauen“, dürfte der Vorwurf der Störung des Betriebsfriedens wie auch des geschäftsschädigenden Verhalten nicht weit entfernt sein.

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