Muss ich krank zum Personalgespräch?
Antwort:
Kurze Antwort: Manchmal ja.
Langfassung: Krank ist krank und bei einer sogar von einem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit muss man gar nichts!? Denkste!
Zwar gilt, dass bei Krankheit und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit die Pflicht zur Arbeitsleistung erst einmal aufgehoben ist und man somit grundsätzlich auch nicht für irgendwelche Auskünfte oder Gespräche zur Verfügung stehen muss. Aber zu jedem Grundsatz gibt es eben auch Ausnahmen.
Und eine solche Ausnahme kann zum Beispiel vorliegen, wenn
a) ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der
b) einen Aufschub der Weisung zum Gespräch auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und
c) die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und
d) ihm zugemutet werden kann.
So jedenfalls für solche Fälle das Bundesarbeitsgericht. Denn die Teilnahme an einem Gespräch betrifft lediglich eine Nebenpflicht und nicht die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung sowie die damit unmittelbar verbundenen Pflichten.
Es gilt also auch hier, dass ein Arbeitgeber zur Rücksicht gegenüber seinen erkrankten Beschäftigten verpflichtet ist und den Genesungsverlauf wegen irgendwelcher Belanglosigkeiten natürlich nicht mutwillig in Gefahr bringen darf. Jedoch sind eben auch Fälle denkbar, in denen zum Beispiel nur eine bestimmte Erzieherin oder ein bestimmter Erzieher über wichtige Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen oder Vorgängen verfügt, ohne deren Weitergabe dem Träger der Betrieb erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden würde.
Es muss also tatsächlich ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Ist dies gegeben, kann eine Verweigerung auch rechtliche Folgen wie zum Beispiel eine Abmahnung nach sich ziehen. Jedoch wird es in den meisten Fällen schon an der Zumutbarkeit des Erscheinens fehlen, wenn man krank im Bett der Genesung entgegenfiebert.
Tipp:
Im Streitfall wird ein Arbeitgeber beweisen müssen, dass es sich um eine derartige Ausnahmesituation handelt bzw. gehandelt hat. Das ist allerdings erfahrungsgemäß nicht einfach. Im Gegenteil kann bei einer Fehleinschätzung und den damit unbegründeten Aufforderungen zum Erscheinen das Ansinnen auch ziemlich „nach hinten losgehen“.
Daher sollte hier stets mit Fingerspitzengefühl agiert werden.
Sie haben Fragen zum Kitarecht?
Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.