Wenn manchmal nur noch ein Hausverbot für die Kita hilft…

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Ein Hausverbot macht sich sicherlich kaum ein Träger einfach.

Aber manchmal scheint es – gefühlt – nicht mehr anders zu gehen als das Hausrecht auszuüben.

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Dies zumeist, weil ein Elternteil es einfach nicht lassen kann, Erzieher oder andere Eltern im Rahmen des morgendlichen Bringens oder nachmittaglichen Abholens anzugehen.

Allerdings können wir für viele Fälle nur davon abraten, dem ersten Impuls zu folgen, und ein sachlich und zeitlich uneingeschränktes Hausverbot auszusprechen. Dies mag natürlich in der konkreten Situation, sozusagen im Eifer des Gefechts („Raus! Hiermit erteile ich Ihnen Hausverbot! Bitte verlassen Sie jetzt die Einrichtung oder ich rufe die Polizei“), richtig und angemessen sein, sollte aber im Nachgang schriftlich konkretisiert und gegebenenfalls eingegrenzt werden.

Denn ein generelles Hausverbot wird zumeist nur in den Fällen angemessen sein, in denen sowieso zeitgleich die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages einhergeht oder der Vorfall so schwerwiegend ist, dass keine andere – mildere – Alternative mehr in Betracht kommt.

Denn auch der Adressat eines Hausverbots kann aus dem Betreuungsverhältnis zum Kind – soweit dieses mangels fristloser Kündigung noch besteht – weiter Rechte herleiten. Zudem wird zumeist ein Hausverbot zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Kitabetriebs, bzw. dem ungestörten Ablauf der Kinderbetreuung ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wird es daher oftmals nicht passen, wenn man zugleich den Eltern oder diesem Elternteil auch noch die Teilnahme an abendlichen Elternabenden in Kita oder Hort oder gesonderten Entwicklungsgesprächen durch das ausgesprochene Hausverbot faktisch verbietet.

In diesem Zusammenhang gilt es eben zu prüfen, ob mit einem Hausverbot eventuell auch unzumutbare Folgen verbunden sind und ob deshalb ein Hausverbot gegenüber den Eltern angepasst werden muss, um zumindest diese unzumutbaren Folgen abzuwenden.

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Dazu gehört auch, dass ein Hausverbot wohl nur in eher seltenen Fällen zeitlich unbefristet ausgesprochen werden kann. Daher sollte auch hier auf einen angemessen zeitlichen Rahmen geachtet werden, um nicht unverhältnismäßig zu agieren. 

Ein Träger sollte sich selber mit der Erklärung eines Hausverbots nach einem Vorfall oder mehreren Vorkommnissen auch nicht zu viel Zeit lassen. Zwar gibt es keine ausdrückliche Frist hierfür, allerdings dürfte ein zu langes Zuwarten oft dahingehend verstanden werden, dass das Ereignis für den Träger oder die Kitaleitung tatsächlich nicht so gewichtig gewesen sein kann, weil man ansonsten ja schneller gehandelt hätte. 

Daher sollte ein Hausverbot für die Kita oder den Kindergarten möglichst unmittelbar auf eine erhebliches Fehlverhalten ausgesprochen werden, damit deutlich wird, dass dies für den zukünftigen Schutz eines störungsfreien Kita- oder Hort-Betriebs im erklärten Umfang zwingend erforderlich ist.

Sofern ein Hausverbot für eine kommunale Kita oder einen kommunalen Hort durch eine Behörde (Bürgermeister, Landratsamt etc.) mittels Verwaltungsakt ausgesprochen wird, gilt es natürlich besonders den üblichen (verwaltungsrechtlichen) „Dreiklang“ zu beachten:

Denn danach muss nach ständiger Rechtsprechung eine solche Maßnahme geeignet, erforderlich und auch angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte dies in 2014 noch einmal sehr eindeutig hervorgehoben. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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Wenn Eltern ein Hausverbot für Kita, Kindergarten oder Hort erteilt werden muss
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