Kita-Angelegenheiten sind Ländersache. Daher regeln die Länder auch die Elternrechte in Kindergärten & Co jeweils für sich.  Diesmal: Mecklenburg-Vorpommern!

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Kita-Elternbeteiligung Elternrechte Mecklenburg Vorpommern

Der Umfang der gesetzlich normierten Elternbeteiligung in geförderten Einrichtungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Eltern, Elternvertreter und Trägern.

Welche Regelungen hat nun Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich festgelegt?

§ 8 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) regelt dort “Bildungs- und Erziehungspartnerschaft”.

Im Einzelnen ist dies wie folgt ausgestaltet:

Ҥ 8
Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

 (1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Tagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Personensorgeberechtigten werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren.

(2) Die für eine Gruppe verantwortliche Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Personensorgeberechtigten der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung der Gruppe für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Personensorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit das verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden.

(…)

(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören.
(4) Der Elternrat wirkt in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Personensorgeberechtigten sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 16 beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 7 beachtet werden. 
(…)”
Wie überall haben also zunächst einmal natürlich die Eltern Informationsansprüche hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes.
Besonders hervorgehoben wird zudem die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den in der Einrichtung tätigen Personen und dem Träger der Kita, Krippe und Kindergarten.

Insbesondere Im Rahmen der Elternversammlungen, auf deren Durchführung nach der gesetzlichen Regelung ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder.

Die Elternversammlung soll zudem einen Elternrat für die Einrichtung wählen, der seinerseits in wesentlichen (!) Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mitwirkt, insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder.

Darüber hinaus hat der Elternrat das Recht, Auskunft zu verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Personensorgeberechtigten sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung.

Der Datenschutz begrenzt das Auskunftsrecht jedoch, was sich zum Beispiel dem Kitagesetz in Brandenburg (§  6 Abs. 4 Satz 1 KitaG) so explizit leider nicht entnehmen lässt.

Zusätzlich dürfen Vertreter des Elternrates an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 16 KiFöG M-V beratend teilnehmen

Dabei sind – und diese ausdrückliche Regelung ist den Kita-Regelungen in Berlin, Brandenburg und Hamburg weit voraus – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung ausdrücklich zu wahren.

Als Fazit kann festgestellt werden, dass gemäß der Konzeption des Kifög M-V viele Rechte auf den von den Elternversammlungen zu wählenden Elternrat einer Einrichtung verlagert worden sind.

Besteht einer solcher Elternrat mangels Wahl oder Initiative von Eltern in einer Einrichtung nicht, bestehen auch signifikant weniger Rechte an der Mitwirkung.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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