Häufig übersehen oder gar vergessen: Die Pflichten eines Kita-Trägers nach § 47 SGB VIII! > Lesen Sie, was andere über uns sagen! < >> Täglich mehr auf Facebook << von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…] Sie haben Fragen zum Kitarecht? Rufen Sie uns
#Kitarechtler.de – Folge 136 – Meldepflichten für Kita und Hort bei möglichen Kindeswohlgefährdungen?
Nicht vergessen! Gemäß § 47 SGB VIII gibt es Meldepflichten für Träger genehmigungspflichtiger Einrichtungen (Kinderladen, Kita, Hort, etc.) – aber Erzieher*innen müssen aber auch informieren! > Lesen Sie, was andere über uns sagen! < >> Täglich mehr auf Facebook << von Rechtsanwalt
Inhalt einer „Kindeswohl-Meldung“ nach § 47 SGB VIII durch Kita- oder Hort-Träger

Kindeswohlgefährdungen sind bei der Kitaaufsicht anzuzeigen – aber wie? Was beispielhaft alles durch Kindergarten- oder Hort-Träger gegenüber der Aufsichtsbehörde an Vorkommnissen und Ereignissen, die das Kindeswohl beeinträchtigt haben oder hätten beeinträchtigen können, zu melden ist, haben wir umfangreich bereits an
Kindeswohl: Gesetzliche Meldepflichten für Kita-, Kindergarten- und Hort-Träger

Die gesetzliche Meldepflicht nach § 47 SGB VIII ist sehr weit zu verstehen – wir zeigen Beispiele! Wenn wir in unseren Seminaren für Erzieher und angehende Kitaleitungen von der gesetzlichen Meldepflicht des § 47 VIII berichten, gibt es doch immer