Die gesetzliche Meldepflicht nach § 47 SGB VIII ist sehr weit zu verstehen – wir zeigen Beispiele!

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Wenn wir in unseren Seminaren für Erzieher und angehende Kitaleitungen von der gesetzlichen Meldepflicht des § 47 VIII berichten, gibt es doch immer wieder großes Erstaunen.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Das die Vorgabe „so weit“ geht, „nein, also das, hatte man doch nicht gedacht…“

Macht ja nichts, dafür sind wir ja da.

Und Grund genug, auch hier auf unserer Webseite wiederholt die Thematik aufzugreifen.

Worum geht es?

§ 47 SGB VIII hat unter der Überschrift „Meldepflichten“ mehrere Vorgaben für Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen. Uns soll an dieser Stelle besonders die Nr. 2 interessieren. Diese lautet im Kontext:

„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich

(…)

2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (…)

anzuzeigen“

Was aber sind diese Ereignisse oder Entwicklungen?

Nun, dies kann aufgrund der Vielzahl von möglichen Konstellationen naturgemäß nie abschließend aufgezählt werden. Allenfalls Beispiele helfen hier weiter. Und genau solche Beispiele hat u.a. die Kitaaufsicht in Hamburg auf einem Merkblatt zusammengefasst, die wir hier einmal wiedergeben wollen:

So sind der Aufsichtsbehörde zu melden:

  • Feuer, Explosionen o.ä.
  • Tod eines Kindes
  • besonders schwere Unfälle von Kindern, die zu einem mehrtägigen Aufenthalt im Krankenhaus führen oder geführt haben
  • alle strafbaren Handlungen, die negative Auswirkungen auf das Wohl der betreuten Kinder nach sich ziehen können, insbesondere Sexualstraftaten
  • Ereignisse, die möglicherweise die sofortige anderweitige Unterbringung von Kindern erforderlich machen

Bei dieser Aufzählung dürfte es nicht wirklich jemand überrascht sein.

Aber es gibt noch weitere Beispiele – und da könnte es doch die eine oder andere Überraschung geben:

Denn meldepflichtig sind auch Ereignisse

  • bei denen sich Kinder – auch gegenseitig – nicht nur leicht verletzt haben, 
  • bei denen sich Kinder aus der Kita und ihrem Gelände entfernen konnten und sich damit der Aufsicht durch das pädagogische Personal entzogen haben, 
  • bei denen sich Kinder im Rahmen eines Ausfluges aus dem Aufsichtsbereich entfernen konnten und/oder vergessen wurden, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Spielplätzen,
  • bei denen Beschäftigte andere Gefährdungen der zu betreuenden Kinder verursacht haben und
  • wenn absehbar ist, dass der reguläre Betrieb einer Kita nicht mehr gewährleistet ist.

[Quelle PDF]

Es ist nach obiger Aufzählung also auch zu melden, wenn ein Kind auf dem Spielplatz vergessen wurde, aber auch, wenn der reguläre Betrieb des Kindergartens nicht mehr gesichert ist.

Der letzte Punkt ist insofern beachtlich, als dass hier eine gewisse Zukunftsprognose einem Träger abverlangt wird. Denn es soll ja nach Auffassung der Kitaaufsicht in Hamburg bereits gemeldet werden, wenn etwas „absehbar“ ist.

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Hierunter könnte fallen die große Krankheitswelle im Erzieher-Team, die den regulären (!) Betrieb stark einschränkt, aber sicherlich auch der Ausbruch einer Masernwelle o.ä. bei den Kindern (Achtung: Auch Meldung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt kann zugleich geboten sein!). Ebenfalls solche Vorfälle wie ein umfangreicher Wasserrohrbruch oder ein Einbruch mit Vandalismus wird man darunter zu verstehen haben.

Weitere – für manche sicherlich doch überraschende – Beispiele hat auch der Landschaftsverband Rheinland – Landesjugendamt:

So sind Ereignisse zu melden, wie Fehlverhalten von Mitarbeiter/innen und durch diese verursachte Gefährdungen der zu betreuenden Minderjährigen. Dazu zählen z.B.

  • Aufsichtspflichtverletzungen,
  • Unfälle mit Personenschäden,
  • verursachte oder begünstigte Übergriffe/Gewalttätigkeiten,
  • sexuelle Gewalt,
  • herabwürdigende Erziehungsstile,
  • grob unpädagogisches (vorwiegend verletzendes) Verhalten,
  • Verletzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie
  • Rauschmittelabhängigkeit oder
  • der Verdacht auf Zugehörigkeit zu einer Sekte oder einer extremistischen Vereinigung bei einem/r Mitarbeiter/in
  • Straftaten von Mitarbeitern/innen (Meldepflichtig sind dabei Straftaten, die innerhalb oder auch außerhalb (!) der Tätigkeit in der Einrichtung liegen und zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister führen bzw. geführt haben, insbesondere Straftaten nach den einschlägigen Paragraphen zu sexueller Gewalt (s. § 72a SGB VIII).

Auch auch

  • Gefährdungen, Schädigungen und Verstöße durch zu betreuende Kinder und Jugendliche

Hierzu zählen insbesondere gravierende selbstgefährdende Handlungen, Selbsttötung bzw. Selbsttötungsversuche, sexuelle Gewalt, gefährliche Körperverletzungen sowie sonstige strafrechtlich relevanten Ereignisse.

Und u.a. weiter

  • Mängelfeststellung durch andere Aufsichtsbehörden, z.B. Bau- oder Gesundheitsamt oder umfangreiche Baumaßnahmen, die die Nutzung anderer Räumlichkeiten erfordern

Sowie – Achtung!

  • Eine anhaltende, wirtschaftlich ungünstige Situation des Trägers, beispielhaft durch „Unterbelegung“
  • Erhebliche personelle Ausfälle
  • Wiederholte Mobbingvorwürfe bzw. –vorfälle
  • Gravierende oder sich wiederholende Beschwerden über die Einrichtung

[Quelle PDF]

Sicherlich die wirtschaftlich ungünstige Situation und etwaige Beschwerden über die Einrichtung dürften viele überraschen. Es zeigt aber: Im Zweifel lieber zu viel melden, als zu wenig. Die gesetzliche Vorgabe ist nun einmal sehr weitreichend. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Kindeswohl: Gesetzliche Meldepflichten für Kita-, Kindergarten- und Hort-Träger
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