Nr. 199 von 1.000 I Sicherheitsbeauftragte in Krippe, Kindergarten oder Hort „Um Verletzungen zu vermeiden, dürfen hervorstehende Enden in Aufenthalts- und Spielbereichen nicht nach oben herausragen. Nach unten, zum Boden ragende Enden, müssen bis in Bodennähe reichen.“ (Unfallkasse Bayern) Alle