Kita-Angelegenheiten sind Ländersache. Daher regeln die Länder auch die Elternrechte in Kindergärten & Co jeweils für sich. Diesmal: Hamburg!

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Kita-Elternbeteiligung und Elternrechte in Hamburg

Der Umfang der gesetzlich normierten Elternbeteiligung in geförderten Einrichtungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Eltern, Elternvertreter und Trägern. Welche Regelungen hat nun Hamburg gesetzlich festgelegt?

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§ 24 KibeG (Hamburger Kinderbetreuungsgesetz) legt dort die “Mitwirkungsrechte von Eltern” fest.

Konkret liest sich das wie folgt:

Ҥ 24
Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung

(1) Die Einrichtungen bieten den Sorgeberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes an.

(2) Die Sorgeberechtigten der Kinder sollten mindestens zweimal jährlich auf Elternabenden über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, informiert werden.

(3) Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei Gruppen wird ein Elternausschuss gebildet. Er setzt sich aus den gewählten Elternvertretungen der Gruppen zusammen.

(4) Die Elternvertretung und der Elternausschuss dienen der Zusammenarbeit zwischen Trägern, Einrichtungen und den Sorgeberechtigten der Kinder. Sie vertreten die Interessen der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten gegenüber ihrer Einrichtung und deren Träger. Die Elternvertretung und der Elternausschuss werden von der Einrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie Umfang der personellen Besetzung.

(…)”

Wie in den Kitagesetzen Berlins und Brandenburgs haben auch in Hamburg natürlich die Eltern Informationsansprüche hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes.

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Darüber hinaus gehende Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte voneinzelnen Eltern sind dagegen nicht normiert.

Weitergehende Mitwirkungsrechte sind aber ausdrücklich der Elternvertretung und dem Elternausschuss übertragen.

Diese werden von der Einrichtung informiert und angehört, bevor (!) wesentliche (!) Entscheidungen getroffen werden (was in seiner Klarheit den Regelungen von Berlin und Brandenburg so nicht unbedingt zu entnehmen ist).

Dem Wortlaut ist also zu entnehmen, dass ein Kita-Träger die Verpflichtung haben soll, vor wesentlichen Entscheidungen von sich aus die Elternvertretung und den Elternausschuss zu informieren und die Möglichkeit zur Anhörung zu gewähren, da andernfalls die Regelung wenig Sinn ergibt. Denn was die Elternvertretung nicht weiß, kann sie bekanntlich nicht erfragen.

Inhaltlich sollen die Informations- und Anhörungsrechte auf wesentliche Entscheidungen begrenzt sein.

Exemplarisch, aber nicht abschließend, werden hierfür insbesondere geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie Umfang der personellen Besetzung aufgezählt.

Gerade der letzte Punkt verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: Denn der “Umfang der personellen Besetzung” dürfte streng genommen allein eine geplante Aufstockung oder Reduzierung des Personals betreffen, nicht aber einen geplanten Personalwechsel auf einer bereits bestehenden Stelle. Da die Aufzählung in der gesetzlichen Regelung jedoch ausdrücklich nicht abschließend sein soll, ist dennoch denkbar, dass ein Personalwechsel in besonderen Einzelfällen womöglich doch eine wesentliche Entscheidung darstellen kann und hierüber zu informieren und anzuhören ist.  

Dies zum Bespiel, wenn damit (auch) die Umsetzung des pädagogischen Konzepts im Kindergarten berührt wird oder – in Extremfällen – damit eine kindeswohlgefährdene Personalfluktuation verbunden ist. Allerdings wird man hierüber sicherlich streiten können. Schlussendlich bedeuten Informationsrechte und Anhörungsrechte jedoch nicht, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung die geplante wesentliche Entscheidung durch die Elternvertretung oder den Elternausschuss verhindert werden könnte.

Denn sind diese angehört worden, ist die gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Ob die Elternvertreter oder der Elternausschuss zustimmen oder nicht ist irrelevant. Ein Zustimmungserfordernis sieht das KibeG Hamburg nämlich nicht vor.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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