Grundlage, Inhalt und Umfang einer Hausordnung von Kita, Hort und Kindergarten

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Eine Hausordnung für eine Kita, einen Hort oder eine ähnliche Einrichtung ist mehr oder weniger schnell geschrieben.

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Oftmals entsteht jedoch der Eindruck, dass einem Träger nicht hinreichend klar ist, wie eine solche Hausordnung rechtlich einzuordnen ist und welche Fallstricke damit auch verbunden sein können.

Vor diesem Hintergrund ist es vielleicht ganz hilfreich, sich mit einer Hausordnung etwas genauer zu beschäftigen:

Was ist eine Hausordnung?

Denn eine Hausordnung ist zunächst einmal eine Konkretisierung der Rechte und Pflichten der Beteiligten des Betreuungsverhältnisses, also zwischen Träger oder Gemeinde und den Erziehungsberechtigten.

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Ziel einer Hausordnung ist es, den täglichen Ablauf der Betreuung bestmöglichst zu koordinieren und zumindest für die Vielzahl der häufigsten Vorkommnisse (z.B. Bring- und Abholsituation, Erkrankung der Kinder, Aufsichtspflicht bei besonderen Ereignissen im Beisein der Eltern oder das Tragen von Halsketten etc.) verbindliche Regelungen aufzustellen, damit alle Beteiligten vorab wissen, woran sie sind.

Viele dieser Verpflichtungen würden sich zwar auch aus den ungeschriebenen Treuepflichten (§ 242 BGB) der Beteiligten zueinander ableiten lassen. Gleichwohl ist es natürlich besser, diese einmal ausformuliert den Eltern zur Verfügung zu stellen. Allein schon, weil sich so sicherlich viele Missverständnisse und Irritationen vorab vermeiden lassen werden.

Da aber eine Hausordnung für die Parteien des Betreuungsvertrages verbindliche Regelungen aufstellen soll, muss eine solche Hausordnung auch vereinbart sein, um eine Wirksamkeit zu erlangen.

Die Hausordnung als AGB

Nicht ausreichend ist es daher, zu irgendeinem Zeitpunkt eine neu entworfene Hausordnung einfach an das „Schwarze Brett“ zu heften und auf Einhaltung zu pochen. Es fehlt dann bereits an einer wirksamen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis, § 305 Abs. 2 BGB.

Denn die vorbenannte Norm fordert für Allgemeine Geschäftsbedingungen, und eine Hausordnung dürften solche sein, den Hinweis hierauf bei Vertragsschluss und die Möglichkeit, dass die andere Vertragspartei, also die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte, hiervon Kenntnis nehmen können. Das wäre bei einer nach Abschluss des Betreuungsvertrags vom Kita- oder Hort-Träger erstellten Hausordnung naturgemäß nicht möglich.

Die Hausordnung als Vertragsbestandteil

Daher sollte eine Hausordnung optimalerweise im Betreuungsvertrag abgedruckt sein und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Ist eine Kindergarten-Hausordnung erst nach der Unterschriftsstelle im Dokument aufgeführt, könnte Streit darüber entstehen, ob auch die nachfolgende Hausordnung durch die Eltern gebilligt wurde.

Zulässiger Inhalt einer Hausordnung

Hinsichtlich des Inhalts einer Hausordnung ist ein Kita-Träger auch nicht völlig frei. Denn die Reichweite einer Hausordnung wird zum einen vom Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß der §§ 305 ff . BGB begrenzt, so dass eine Hausordnung „die andere Seite“ nicht ungemessen benachteiligen darf. Auch überraschende Klauseln, also Klauseln mit der z.B. Eltern in einer Hausordnung nicht zu rechnen brauchen, sind unzulässig. 

Auf der anderen Seite wird der Inhalt einer Hausordnung natürlich auch durch die zwingenden Regelungen der jeweiligen Kitagesetze in den Ländern begrenzt. Wenn zum Beispiel gesetzlich eine bestimmte Elternbeteiligung vorgegeben ist, kann eine solche weder direkt noch indirekt durch eine Hausordnung umgangen werden.  

Schlussendlich sollte jeder Träger seine Hausordnung genau dahingehend prüfen, ob diese auch konform mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verträgen zum Betrieb der Kita und deren Finanzierung ist.

Für Berlin bedeutet das zum Beispiel, dass eine Hausordnung nicht im Gegensatz zu den Vorgaben des Rahmenvertrages RVTag oder des verbindlichen Berliner Bildungsprogramms stehen darf. Das wird oft bei der Formulierung der detaillierten Punkte in einer Hausordnung übersehen. 

Sicherlich ist es hilfreich, den typischen Kita-Alltag und die typischen Vorkommnisse bei der Kinderbetreuung in einer Hausordnung abzubilden, die Öffnungszeiten anzugeben, über Ruhezeiten, Abholsituationen, Eincremen mit Sonnencreme,  Meldungen über ansteckende Erkrankungen und ähnliche Verpflichtungen zu informieren.

Aber bitte nicht abweichend vom eigentlichen Betreuungsvertrag und den zwingenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen aus Gesetz, Rechtsverordnung oder Trägervertrag.

Wir beraten hierzu gerne.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Was darf eine Kita-Hausordnung regeln?