Wer zahlt an wen und warum, wenn das Kind in einer Kita außerhalb der Wohnort-Gemeinde betreut wird?

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Das kommt auch nicht jede Woche vor: Wir als Anwälte werden sozusagen hoheitlich tätig. So geschehen in dieser Woche, als uns eine Gemeinde beauftragte, den Widerspruchsbescheid für den Widerspruch eines Elternpaares zu formulieren, das mit der Aufhebung ihrer Elterngeldbescheide nicht einverstanden war.

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Hintergrund dieses Verfahrens war das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs in § 24 SGB VIII auf Förderung und Betreuung zum 01.08.2013. Die Gemeinde konnte zu diesem Zeitpunkt den zwei Kindern der den Widerspruch führenden Eltern keinen Kita-Platz anbieten.

Die Eltern suchten sich infolgedessen zwei Plätze bei einem privaten Träger in einer Nachbargemeinde. Brav zahlte die von uns vertretene Stadt an den Träger die von diesem verlangten Kosten und zog von den Eltern die üblichen Elternbeiträge ein.

Eine Änderung der Rechtslage trat im Sommer 2014 ein, als das neue Kita-Gebäude unserer Mandantin fertiggestellt wurde und sie daraufhin den Eltern zwei Plätze anbieten konnte.

Diese lehnte jedoch ab und zogen es vor, ihre Kinder weiterhin bei dem privaten Träger außerhalb betreuen zu lassen. Sie machten mithin von ihrem gesetzlich verankerten (§ 5 SGB VIII) Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch, verlangten aber über den beauftragten Rechtsanwalt weiterhin die Beteiligung ihrer Wohnortgemeinde an den Kosten des privaten Trägers.

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Das ist aber im einschlägigen § 16 Abs. 5 KitaG Brandenburg nicht vorgesehen. Ausdrücklich ist dort geregelt, dass “die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren” hat.

Der Text ist derart eindeutig, dass für weitere Ausgleichszahlungen, etwa direkt an den Träger, kein Raum ist. Genauso unmissverständlich legt auch § 17 Abs. 3 KitaG Brandenburg fest, dass die Elternbeiträge vom Träger festzusetzen sind.

Interessant und immer wieder neu zu bestimmen ist sicherlich, was unter “angemessen” zu verstehen ist. Vielleicht wird das zuständige Verwaltungsgericht unter Beteiligung von 5 (!) Parteien (Eltern, Jugendamt des Landkreises, Wohnort- und aufnehmende Gemeinde sowie Träger), über die diese Frage noch zu entscheiden haben. Wir werden berichten.

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Der § 16 Abs. 5 KitaG Brandenburg und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII
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