„Eltern haften für ihre Kinder“(?)
Dieser Grundsatz gilt nach allgemeiner Ansicht immer und überall. Dies ist aber ein leider zu häufig auftretender Irrtum. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 14.05.2014 (Az.: I-19 U 32/13) die bisherige Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt.
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Dort ging es um den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, der folgendes regelt:
„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit (…) der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt“.
Danach könnte man meinen, der Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder gilt generell. Weit unterschätzt ist aber nachfolgender Satz
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“
Durch diesen Satz besteht für die Eltern die Möglichkeit, sich freizusprechen, die sogenannte Exkulpation. Diese Möglichkeit ist auch unerlässlich. Die Eltern haben gemäß § 1626 Abs. 2 BGB die Pflicht, ihre Kinder zu verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Erwachsenen zu erziehen. Die Aufsichtspflicht und der Erziehungsauftrag müssen also in einen Einklang gebracht werden.
Bei einer Haftung kommt es darauf an, ob die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht in den Gegebenheiten der konkreten Situation nachgekommen sind. Erforderlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung: Was müssen verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen, um Schäden zu verhindern?
In die Abwägung müssen dabei Alter, Entwicklungsstand, Eigenart und Charakter des Kindes einfließen.
Um dem Erziehungsauftrag gerecht zu werden, müssen Eltern ihre Kinder eine gewisse Zeit alleine lassen.
Es darf keine Beaufsichtigung „auf Schritt und Tritt“ erfolgen, da eine solche der Entwicklung des Kindes entgegensteht. Wird das Kind eine längere Zeit alleine gelassen, müssen aber in regelmäßigen Abständen Kontrollen erfolgen. Genau das war das Problem in dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall.
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Dabei ging es um einen Vater, der sein 6 Jahre und 7 Monate altes Kind über mehrere Stunden ohne eine Kontrolle alleine auf einem Schulhof alleine gelassen hatte. Das Kind warf mit anderen Kindern mit Holzstücken um sich, wobei ein auf dem Nachbargrundstück parkendes Auto beschädigt wurde. Trotz der Schwierigkeit einer sachgerechten Balance wurde hier die Aufsichtspflicht mangels irgendeiner Kontrolle verletzt.
Die Gerichte entwickelten eine Faustformel für diese Zeiträume. Kinder unter vier Jahren sind so eng zu überwachen, dass ihre Eltern jederzeit eingreifen können. Kinder über vier Jahren brauchen schon mehr Freiraum zum selbständigen Spielen im Freien.
Es sollte aber alle 15-30 Minuten eine Kontrolle stattfinden. Kinder über sieben Jahren dürfen länger unbeobachtet spielen, aber die Eltern müssen einen groben Überblick über ihren Aufenthaltsort haben. Unabhängig von dem Alter des Kindes ist es stets wichtig, das Kind regelmäßig darüber zu belehren, dass es keine Dritten schädigen soll.
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist man stets auf der sicheren Seite.
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