Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII hat in zwei Bundesländern Entscheidungsbefugnis bei Streit über die Kita-Finanzierung!

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§ 74a SGB VIII statuiert den Vorrang des Landesrechts hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. So finden sich 16 unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Trägern, die im Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in den einzelnen Bundesländern den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII erfüllen.

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In einigen Bundesländern erfolgt dies über den Abschluss von Vereinbarungen, so zum Beispiel in Berlin mit der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung – RV Tag) oder in Hamburg mittels des Landesrahmenvertrags „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“.

Während in Berlin weder im KitaFöG noch in der Vereinbarung selbst die Einrichtung einer Schiedsstelle bestimmt wird, sieht das hanseatische KibeG in § 20 eine Stelle für Streit- und Konfliktfälle vor, die bei Verhandlungen über das Zustandekommen von Vereinbarungen oder bei ihrer Durchführung entstehen, zur Entscheidung angerufen werden kann (wir berichteten).

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 Die Berliner Rahmenvereinbarung setzt auf Einvernehmen:

„Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder bei Auftreten von Lücken oder eines sonstigen Anpassungsbedarfs dieser Rahmenvereinbarung verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien innerhalb eines Monats Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, eine einvernehmliche Lösung anzustreben.“ (§ 13 RV Tag 2014).

Was aber geschieht, wenn keine Einigung über die Auslegung des Vertrags erzielt werden kann, lässt das Reglement offen.

Einen anderen Weg sind die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gegangen.

Das KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt nutzt die Möglichkeit des § 78a Absatz 2 SGB VIII und ordnet in § 11a an, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen zu schließen hat.

Und sollte man hier zu keinem Ergebnis kommen, so ist dies ein Fall für die Schiedsstelle nach § 78g SGB III (§ 11a Absatz 2 KiFöG LSA). Ein entsprechendes Verfahren wird von uns derzeit in Magdeburg geführt.

Diese Schiedsstelle ist zwingend (§ 78g Absatz 1, Satz 1 SGB VIII) in allen Bundesländern zu installieren, entscheidet aber weitestgehend über die Vereinbarungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern anderer Leistungen nach dem SGB VIII (z.B. Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, betreutes Wohnen).

Ähnlich ausgestaltet ist das Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern, dort in § 16 Absatz 1 – 3 KiFöG M-V.

Nach dem Bericht von Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner zum 15. Geburtstag der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII vom 22.09.2014 in Berlin gab es seit dem Jahre 2000 bundesweit rund 560 Verfahren. 20% (!) dieser Verfahren wurden allein in Mecklenburg-Vorpommern anhängig gemacht.

Sollten Sie Begleitung im Rahmen eines Schiedsverfahrens wünschen, stehen wir auch Ihnen gern zur Seite.

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