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Rauchmelder sind sinnvoll, natürlich auch in der Kita. Denn Kinder haben ein geringeres Gefahrenbewusstsein, verhalten sich (in der Gruppe) unberechenbar und gerade Kleinkinder sind in ihrer Mobilität eingeschränkt. 

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Dazu kommt aber auch die Pflicht für den Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung, den Arbeitsplatz der Erzieher so zu gestalten, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt werden und das Gebäude verlassen können.

Aber auch Rauchmelder werden immer smarter: sie können inzwischen mittels Funk und Ultraschall ihr Umfeld überwachen und auch Gespräche aufzeichnen. 

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Ob ein Wohnungsmieter den Einbau solcher Rauchmelder in seiner Wohnung dulden muss, wird jetzt vor dem Bundesverfassungsgerichtshof (1 BvR 2921/15) verhandelt. 

Auch in der Kita kann das Thema aufkommen. Denn einerseits sind solche smarten Rauchmelder aus der Ferne wartbar und erleichtern damit die Instandhaltung, andererseits werden aber Erzieher und auch die Kinder in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt, wenn Bewegungsprofile erstellt und Gespräche aufgezeichnet und später angehört werden können.

Bei großen Trägern mit Betriebsrat ist dann auch an dessen Mitbestimmungsrechte zu denken, denn § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sieht eine Mitbestimmung vor bei 

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Dabei sind technische Einrichtungen bereits zur Überwachung bestimmt, wenn sie objektiv geeignet sind, das Verhalten zu überwachen. Nicht ausreichend soll die bloße Möglichkeit bestimmter technischer Einrichtungen sein, auf Grund ihrer tecchnischen Voraussetzungen Arbeitnehmerdaten zu verarbeiten. Die Abgrenzung  dürfte gerade auch bei solchen Geräten schwierig sein.

Die wichtigste Funktion eines Rauchmelders jedenfalls erfüllen auch „nicht-smarte“ Geräte, gegen deren Einbau wohl niemand was einwenden kann.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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