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Das Jugendamt hat die Aufgabe, zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche sich frei und ohne jegliche Art von Gewalt entwickeln können und das Kindeswohl durch entsprechende Maßnahmen vor Gefahren schützen soll.

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Dazu gehört auch der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Wie erfährt das Jugendamt aber hiervon? Dürfen die Daten „einfach so“ an das Jugendamt weitergegeben werden? Und welche Daten überhaupt?

Datenübermittlungen sind dann zulässig, wenn es entweder eine gesetzliche Erlaubnis hierzu gibt oder wenn der Betroffene (bzw. seine Erziehungsberechtigten) hierein eingewilligt haben.

Im Kinderschutz hängt die Zulässigkeit selbstverständlich nicht von einer Einwilligung ab. Hier gibt es sowohl im SGB VIII, aber auch im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Erlaubnisnormen. Abhängig ist die Zulässigkeit vom Vorliegen einer Gefährdung für das Kind/den Jugendlichen, die zunächst im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung festgestellt werden muss. Erst dann dürfen Daten – falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann – an das Jugendamt übermittelt werden.

§ 8a Abs. 4 SGB VIII lautet:

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

§ 4 KKG sieht eine ähnliche Befugnis für Geheimnisträger in der Jugendhilfe vor:

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
 
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

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Zunächst ist also grundsätzlich eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, zu der der Träger eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen soll. Geheimnisträger haben hierfür Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung dürfen allerdings nur pseudonymisierte Daten übermittelt werden, vgl. § 4 Abs. 2 KKG!

Kommen der Träger oder der Geheimnisträger im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung dann zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung des Kindes/Jugendlichen vorliegt und diese nicht anders abgewendet werden kann, sind sie befugt, das Jugendamt über den Vorfall zu informieren. 

Es handelt sich um gesetzliche Erlaubnistatbestände, die eine Übermittlung zulassen und zugleich eine strafrechtlich relevante Handlung i.S.d. § 203 StGB ausschließen.

Liegen also Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist die Einschaltung des Jugendamts durch Kitaträger oder Geheimnisträger in der Jugendhilfe geboten, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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