Haben Kita-Kinder wirklich bei ihrem Tun absolute „Narrenfreiheit“?

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Kinder in Kita oder Kindergarten müssen selbst wenig befürchten, wenn sie „etwas anstellen“.

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Denn sie gelten nach dem Gesetz bis zum vollendeten siebten Lebensjahr als deliktunfähig, § 828 BGB. Das bedeutet, sie haften nicht selber, wenn sie im Kindergarten etwas „anstellen“, also etwas beschädigen oder jemanden eine Verletzung zufügen.

Auch die Eltern eines Kindes, das etwas „angestellt“, werden kaum haftbar gemacht werden können, denn diese waren ja beim „Anstellen“ nicht dabei, hatten also auch keine Aufsichtspflicht.

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Folglich wird auch eine etwaige Haftpflichtversicherung dieser Eltern nicht unbedingt einspringen – der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt eben nicht immer!

Wenn man eine vielleicht denkbare Aufsichtspflichtverletzung der Erzieher einmal gedanklich außen vor lässt, wäre allenfalls eine sog. Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) denkbar – aber in der Praxis meist auch nicht sehr wahrscheinlich.

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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#Kitarecht Folge 101 – Kita – Kinder sind deliktsUNfähig?!
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