Es ist zum Verzweifeln: Die leider weit verbreitete Auffassung, es sei ja „nur“ Kinderbetreuung…

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schwerin

Eine Kammer des Landgerichts Schwerin hat sich unlängst leider dahingehend positioniert, dass es bei der Betreuung von Kindergartenkindern „kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel“ gäbe, dass den Verbleib eines Kindes in einer Einrichtung zwingend notwendig mache.

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Daher stelle ein Verlust eines Kitaplatzes auch keine unangemessene Beeinträchtigung dar, weder für die Eltern, noch für das Kind. 

Eine Auffassung, die natürlich sogleich die Gegenseite dazu bringt, dem Landgericht darin beizupflichten, „dass es hier „nur“ um die Betreuung des Kindes geht“ und eben „nur um die Beendigung der Betreuung des Kindes“.

Wenn man das so liest, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass jegliche Kenntnisse über Betreuungskontinuität, die Bindungstheorien, die Bindung an Kindergarten, dortige Freunde und Erzieher, das Kindeswohl und nicht zuletzt der gesetzlich verankerte Bildungsauftrag für Kindertageseinrichtungen unbeachtet geblieben sind.

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Dabei steht es doch so schön bereits in der Präambel (!) des KiföG M-V:

Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Bildung und Erziehung sind entscheidende Grundlagen für die erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe und sollen die Kinder befähigen, ein Leben lang zu lernen. Dieser eigenständige Auftrag zielt darauf ab, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit orientierten Gesamtkonzeption alters- und entwicklungsgerecht sowie entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und sie hierdurch bei der Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebensanforderungen zu unterstützen.

Und in der verpflichtenden Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern findet sich:

Kindertageseinrichtungen haben als Orte frühkindlicher Bildung und Erziehung einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

Im Vordergrund der Bildungsbemühungen in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege steht die Aneignung grundlegender Kompetenzen sowie die Entwicklung und Stärkung persönlicher Ressourcen, die die Kinder motivieren, aktiv Lebens- und Lernaufgaben aufzugreifen und zu bewältigen sowie verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Ziel ist, dass das einzelne Kind vor dem Eintritt in die Schule Kompetenzen erwirbt, die es befähigen, die neuen Anforderungen und Aufgaben im Leben zu meistern. Dazu gehört auch, den Übergang vom Kindergarten in die Schule erfolgreich zu bewältigen und erfolgreich mit belastenden Lebensumständen, Unsicherheiten und Stress umzugehen.

Quelle: [Link PDF]

Die Bildungskonzeption ist immerhin satte 353 Seiten stark.

Kaum anzunehmen, dass so viele Seiten erforderlich sind, um „nur“ die Kinderbetreuung im Kindergarten abzubilden.

Daher ist die Auffassung des LG Schwerin, die zum Glück eher die Ausnahme ist, auch so ärgerlich. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

 

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