Erlaubt eine gescheiterte Eingewöhnung im Kindergarten oder in der Krippe eine fristlose Kündigung des Kita-Betreuungsvertrages?
Es kommt vor, allerdings – zum Glück! – nicht allzu häufig, dass eine Eingewöhnung in der Krippe oder in der Kita scheitert. Dann stellt sich natürlich die Frage, ob dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrag darstellt.
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Auch hier geht es natürlich am Ende ums Geld. Vor allem, wenn Einrichtung und Eltern nicht unbedingt der gleichen Meinung darüber sind, dass die Eingewöhnung tatsächlich gescheitert und dass keine Seite hierfür verantwortlich ist.
Sollte es somit eine Art von „Probezeit“ während der Eingewöhnung geben, in denen es Eltern erleichtert wird, den Betreuungsvertrag einfacher oder mittels einer simplen fristlosen Kündigung aufzulösen?
So allgemein wird man das eher verneinen müssen.
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Auch der BGH hat sich in diese Richtung positioniert. Denn es würde einen Träger, der ja auch planen muss, vor große Probleme stellen, wenn es gerade bei der doch recht intensiven und anstrengenden Eingewöhnungsphase zu – womöglich – vorschnellen Wechseln der Krippe bzw. der Kita kommt. Vor allem, weil eine Eingewöhnung mal schneller aber auch mal länger dauert und das ganz normal ist.
Gleichwohl gibt es auch Auffassungen von Gerichten, die natürlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages während der Eingewöhnung bejahen. Allerdings erst, wenn tatsächlich feststeht, dass die Eingewöhnung eines Kindes endgültig gescheitert ist.
Dies erscheint sachgerecht.
Es sollte somit nicht ausreichen, dass die Eingewöhnung schwierig und – vielleicht aufgrund mehrerer Krankheiten des Kindes und der damit zusammenhängenden temporären Abwesenheit aus der Krippe – langwierig ist. Stattdessen wird man zurecht ein „mehr“ verlangen dürfen – nämlich das endgültige Scheitern der Eingewöhnung.
Wann das allerdings wiederum vorliegt, darüber wird sicherlich wieder gestritten werden.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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