Frei oder öffentlich – wie stehen die Träger der Jugendhilfe zueinander?

pic_nele_klein

urteil2

Dass es sowohl kommunale Kitas, als auch freie/private Kitas gibt, ist klar. Aber wie ist eigentlich das Verhältnis von freien zu öffentlichen Trägern in der Jugendhilfe?

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Nach § 4 Abs. 2 SGB VIII jedenfalls soll den Trägern der freien Jugendhilfe Vorrang vor öffentlichen Trägern eingeräumt werden:

Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

Aber sind deswegen die freien Träger irgendwie öffentlich-rechtlich tätig oder gar verpflichtet, Kinder zu betreuen?

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Der BayVGH hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.07.2016 (Gz. 12 BV 15.719) hierzu auch klargestellt:

Die freien und privaten Träger gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts. Weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verleihen freien oder privaten Trägern hoheitliche Befugnisse. Eine wie auch immer geartete „Beauftragung“ liegt nicht vor.

Wer – wie die freien und privaten Träger – in Erfüllung einer eigenen (vertraglichen) Verbindlichkeit leistet, ist auch nicht Dritter im Sinne des § 267 BGB. Die freien bzw. privaten Träger erbringen deshalb auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine eigene.

Also: Der Anspruch auf Betreuung von Kitakindern richtet sich nur gegen den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dieser kann sich zur Erfüllung des Anspruchs auch freier Träger bedienen.

Die Betreuung bei freien Trägern erfolgt aber nur aufgrund eines zivilrechtlich zu beurteilenden Betreuungsvertrags, nicht aufgrund des Betreuungsanspruchs nach § 24 SGB VIII.

Einen freien Träger auf Erfüllung des Betreuungsanspruchs nach § 24 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, dürfte also ziemlich aussichtslos sein – Anspruchsgegner hierfür ist immer nur der öffentliche Träger.<

von Rechtsanwältin Nele Trenner

balken_blau2

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

pic_holger_klein_mail

Folgen Sie uns bei:
social_header

Betreuungsanspruch gegen öffentlichen oder freien Träger