„Mit einem Bein bereits im Gefängnis“? Der Satz stimmt so für die Erziehertätigkeit einfach nicht! Wir zeigen warum!

pic_holger_klein

insta_4

Erzieher in Kindergarten und Hort haben eine extrem verantwortungsvolle Aufgabe. Und sicherlich wird gerade im Bereich der Aufsichtspflicht für die zu betreuenden Kinder eine Menge abverlangt.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Zu den generellen Anforderungen haben wir hier in diesem Blog ja bereits diverse Artikel veröffentlicht, die über die Suche „rechts oben“ auf dieser Seite leicht auffindbar sind. 

Interessant sind in diesem Zusammenhang allerdings Urteile, die die weitreichenden Pflichten zur Aufsicht und Fürsorge wieder eingrenzen – die also deutlich machen, dass die Aufsichtspflicht eben nicht grenzenlos einen Erzieher vereinnahmen kann. 

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 18. Juni 2015 · Az. 2 U 140/14) hatte sich unlängst mit einem solchen Fall zu beschäftigen, in dem zu entscheiden war, ob gewisse Umstände wirklich vorauszuahnen und infolge dessen bereits präventiv für den etwaigen Eintritt dieser Umstände besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen waren.

Was war passiert? Nun, im Rahmen einer Advents- bzw. Weihnachtsfeier, bei denen auch die Eltern anwesend waren, ist ein Kind durch Kinderpunch stark verbrüht worden. Hierzu kam es, nachdem ein Kind im Flur der Einrichtung „Flieger“ spielte und mit durchaus beträchtlicher Geschwindigkeit mit einem Erzieher zusammenstieß, der gerade einen Kochtopf voll Punsch in einen anderen Raum bringen wollte. Dabei schwappte der heiße Punsch aus dem Kochtopf auf das Kind. Hierzu kam es allerdings, weil sich das Kind beim Zusammenstoß auch noch auf den Kochtopf abstützte, was den Effekt noch verstärkte.

Die Eltern des verletzten Kindes behaupteten nun, Erzieher und Träger hätten ihre Verkehrssicherungspflichten und insbesondere Sorgfaltspflichten verletzt, da mit so einem Unfall hätte gerechnet werden müssen und daher es auch nicht ausgereicht habe, dass sich auf dem Topf zwar ein Deckel befunden hat, diese aber nicht den fest verschlossen war. Geltend gemacht wurde daher Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden.

Bereits das Landgericht hatte eine Haftung verneint. Das Oberlandesgericht Stuttgart als nächste Instanz war ebenfalls und aus unserer Sicht richtigerweise der Auffassung, dass in diesem Fall Schadensersatz nicht zu leisten ist.

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Denn – und dies ist für die eingangs aufgeworfene Frage relevant – die Pflichten rund um die Aufsicht sind zwar weitgehend, aber das bedeutet nicht zugleich, dass jedem theoretisch denkbaren Schadenseintritt vorgebeugt werden müsse.

So habe es ausgereicht, dass der Erzieher beim Tragen des Topfes mit heißem Kinderpunsch (dies kann natürlich auch auf Tee, Suppe oder Kaffee übertragen werden) einen Deckel benutzte und dadurch die „nach den gegebenen Umständen im Verkehr erforderlichen, rechtlich gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatte, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angestellter einer Einrichtung für Kinder in der gegebenen Situation für ausreichend halten durfte, um Verbrühungen durch aus dem Topf austretende heiße Flüssigkeit zu vermeiden.“

Gerade ein fehlerhaftes Verhalten des Erziehers, so das OLG weiter, sei aber nicht zu erkennen, mag sich auch ein Unfall ereignet haben. 

Denn, und dies dürfte alle Erzieher interessieren, nur weil sich ein Unfall ereignet, muss nicht zugleich unbedingt jemand daran „schuld“ sein und für etwaige Verletzungen oder sonstige Schäden haften. Einen solchen Automatismus gibt es nicht. 

Eine Haftung für solche Unfälle entsteht im Gegenteil erst dann, wenn tatsächlich ein Fehlverhalten vorliegt und dieses Fehlverhalten ursächlich für den entstandenen Schaden ist.

Ob ein Fehlverhalten vorliegt, ist dabei immer an den Umständen im ganz konkreten Einzelfall zu bemessen. Wir betonen ja auch in unserem Fortbildungen und Seminaren immer wieder, dass es zwar gewissen Vorgaben gibt und auch die Hinweise der Unfallkassen hilfreich wie bedeutsam sind, jedoch es kein „Schema F“ geben kann und soll. Denn die denkbaren Konstellationen sind einfach zu zahlreich.

Der ganz konkrete Einzelfall bestimmt dabei, woran gedacht werden muss. Nach zutreffender Auffassung des OLG Stuttgart muss aber nicht an alle und jede, vor allem eher fernliegende und sehr theoretische, Gefahren gedacht werden. Denn der Ausschluss jeder Gefahr und jedes auch nur denkbaren Unfallszenarios wäre für Erzieher unzumutbar wie auch unmöglich.

Es gilt zwar:

„Dort wo sich erkennbarerweise Kinder aufhalten, sind auch Maßnahmen zu ergreifen, die Gefahrenquellen gegen typisch kindliches, unbesonnenes Verhalten absichern. Daher muss im Umgang mit Kindern mit einem alterstypisch unsachgemäßen Verhalten gerechnet und auch der kindliche Spieltrieb, die kindliche Neugier und Unerfahrenheit und ein Unvermögen in Rechnung gestellt werden, sich einer gewonnenen Erkenntnis gemäß zu verhalten.“

Dieser strenge Haftungsmaßstab bedeutet aber eben nicht, dass grenzenlos für alles eingestanden werden müsse.

Der Erzieher hatte ausreichend pflichtgemäß gehandelt. Er transportierte den Topf mit einem Deckel. Dieser lag nicht nur lose auf, sondern war in die ringförmige Vertiefung eingelassen. Mehr konnte nicht erwartet werden.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

balken_blau2

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

pic_holger_klein_mail

Folgen Sie uns bei:
social_header

Urteil: OLG Stuttgart zu den Aufsichtspflichten von Erziehern in Kita und Hort