Immer wieder ein Thema: Die Entlastung des Vereinsvorstandes – vor allem in von Eltern geführten Kitas und Kinderläden!
Worum geht es?
Es geht um das heikle Thema der Verantwortung des Vorstandes in Hinblick auf die Belange des Vereins als Träger einer Kita, eines Kindergartens oder Horts.
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Oftmals sind hier Eltern als temporär Vorstand tätig. Und nach Ablauf der Vorstandstätigkeit, sei es durch Abwahl oder Niederlegung, stellt sich bei den übrigen Vereinsmitgliedern die Frage:
Entlastung des Vorstandes ja oder nein?
Denn die Entlastung durch die Mitgliederversammlung des Kita-Vereins wäre die Billigung der Art und Weise der Geschäftstätigkeit des Vorstandes für den entsprechenden Zeitraum. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz oder aus Bereicherung könnten dann nicht mehr durch den Verein durchgesetzt werden. Die Entlastung wäre somit wie ein Anspruchs- oder Klageverzicht aufzufassen und will deshalb natürlich wohl überlegt sein.
Die (eher vorsorgliche) Nichtentlastung wäre dagegen oftmals der ultimative Misstrauensbeweis und bei einer weiteren, konstruktiven Tätigkeit des Vorstandes für den zukünftigen Zeitraum wohl eher im Wege stehen. Und selbst wenn der Vorstand ganz normal ausgeschieden sein mag, ist oftmals eine pauschale Nichtentlastung erfahrungsgemäß nicht gerade hilfreich für die anstehende Übergabe der Geschäfte.
Daher kann es sinnvoll sein, sich ein wenig näher mit der Entlastung, ihrer Wirkung und Alternativen zu beschäftigen.
Denn mit der Entlastung wird der Vorstand nicht von allen Fehlern oder Versäumnissen grundsätzlich „freigesprochen“. Denn die Entlastung erstreckt sich „nur“ auf solche Ereignisse und Ansprüche, die bei der Beschlussfassung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung der Berichte und Unterlagen hätten erkennbar sein können – was allerdings schon sehr weit reicht.
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Hat aber ein Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied etwas mittels völliger „Geheimniskrämerei“ pflichtwidrig verschuldet, so würde dies von einer durch die Kitaverein-Mitgliedsversammlung erteilten Entlastung womöglich gar nicht mit umfasst sein.
Allerdings kommt es – wie immer – auf den Einzelfall an.
Und wer was wann gewusst hat oder durch Prüfung der Geschäftsunterlagen oder Vereinskorrespondenz hätte wissen müssen, ist im Fall der Fälle sodann naturgemäß hoch umstritten.
Eine denkbare Lösung ist in solchen Fällen eventuell die Teilentlastung des Vorstandes.
Denn statt den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitgliedern des Kindergarten-Vereins die Entlastung und somit Generalquittung zu erteilen, kann sich die Entlastung auch ausdrücklich nur auf bestimmte Rechtsgeschäfte bzw. bestimmte Rechtsgeschäfte gerade nicht oder lediglich bestimmte Zeiträume beziehen.
Das vermutet schlechte Geschäft eines Vorstandes könnte so von der Entlastung ausgenommen werden. Oder eben Zeiträume nach einem Zerwürfnis und der dann beginnenden Nicht-Kooperation der Beteiligten.
Es ist dann aber an der Mitgliederversammlung dieses klar zu stellen.
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