Bedenkenlos können Trampoline in Kita, Hort oder Schule nicht eingesetzt werden. Die Unfallkasse hat dazu nämlich recht strikte Ansichten!
Trampoline für Kinder in Kindergarten, Kita, Hort oder anderen Einrichtungen sind ein Riesenspaß – gar keine Frage.
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Allerdings sind Trampoline kein Spielzeug. Daher gelten sie auch als Turn- und Sportgeräte.
Und vor diesem Hintergrund gibt die Unfallkasse (so zum Beispiel in ihrer Brochüre BG/GUV-SI 8095) zu bedenken, dass das aufsichtsführende Personal, also zumeist die Erzieher, über die Sicherheitsbestimmungen und über die ordnungsgemäße Handhabung der Trampoline unterwiesen sein muss.
Denn nur so kann gewährleistet sein, dass die Nutzer zutreffend auf die bestimmungsgemäße Nutzung hingewiesen werden können und ergänzend hierzu die am Trampolin angebrachten Aufstell- und Sicherheitshinweise umfassend beachtet und richtig umgesetzt werden.
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Zu der richtigen Benutzung, so die Unfallkasse weiter, gehört zum Beispiel auch, dass das Sichtfeld auf das Trampolin durch das springende bzw. hüpfenden Kind immer frei ist. Daher soll das Tragen von Mützen unterbunden werden. Auch das Springen und Hüpfen mit langen, offenen Haaren ist daher nicht ratsam, so die Unfallkasse weiter.
Dass überhaupt nur Trampoline mit entsprechender CE-Kennzeichnung oder GS-Kennzeichnung eingesetzt werden dürfen, sollte sich von selbst verstehen. Daher Finger weg von billigem Ramsch!
Wie alle Gerätschaften im Kita-Garten sind auch Trampoline regelmäßig zu kontrollieren, zu prüfen und zu warten.
Dies beginnt mit der Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel und geht über zur Funktionsprüfung durch das pädagogische Personal vor der jeweiligen Nutzung. Des Weiteren ist eine regelmäßig wiederkehrende (mindestens einmal jährliche) Prüfung des sicherheitstechnischen Zustandes durch hierzu befähigte Personen – also Personen mit einer gewissen Sachkunde – erforderlich, so die Unfallkasse.
Bis auf kleine Gymnastiktrampoline wird übrigens der Einsatz von Trampolinen im frühkindlichen Kita-Bereich von der Unfallkasse nicht empfohlen!
Dies hängt damit zusammen, dass das Turnen mit dem Trampolin spezifische Kompetenzen des aufsichtsführenden Personals voraussetzt. Deshalb dürfen solche Geräte nur von qualifizierten Personen mit besonderen Kenntnissen in Theorie und Praxis des Trampolinturnens eingesetzt werden.
Zudem:
Viele Garten- und Freizeittrampoline sind für Kinder unter 6 Jahren (siehe Herstellerangaben) überhaupt nicht freigegeben und schon deshalb für Kindertageseinrichtungen nicht geeignet bzw. in deren Nutzung stark eingeschränkt.
Darüber hinaus wird die bestimmungsgemäße Nutzung oftmals mit einem erheblichen sicherheitstechnischen und organisatorischen (Mehr-) Aufwand verbunden sein, da eine erhöhte Aufsicht erforderlich ist und damit personelle Kapazitäten gebunden werden.
Daher hält die Unfallkasse des Einsatz von Graten- und Freizeitrampolinen in Kita, Hort und Schule eher für ungeeignet.
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von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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