Eltern wollen Fotos! Doch was, wenn der Träger einfach nicht will? Datenschutz als Abwehrschild?
Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Eltern, die einfach nicht genug von ihren Kindern bekommen und auch aus der Kita nicht nur beim Abholen einen kurzen Bericht zum Tag hören, sondern am liebsten bei jeder Aktivität ein Foto via WhatsApp und Co. bekommen wollen.
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Gleichzeitig kommen Kitaleitungen zu uns und fragen, ob sie das müssen – schließlich haben die Eltern ja eingewilligt – oder ob sie das ihren Erziehern vielleicht auch untersagen dürfen.
Das Thema an sich ist nicht einfach und vor allem – wenn man es nicht richtig regelt – auch mit einem ziemlichen (Kosten-)Risiko verbunden.
Aber von vorne:
Wichtig ist zuallererst, dass die abgebildeten Kinder und/oder Erzieher ein Recht am eigenen Bild haben. Sie dürfen also selbst entscheiden, ob sie abgebildet werden wollen und ob die Bilder veröffentlicht bzw. verbreitet werden dürfen.
Für die Kinder wird dieses Recht wahrgenommen durch die Erziehungsberechtigten. Möchte also jemand – z.B. die Gruppenerzieher – Fotos machen, müssen zuerst die Eltern gefragt werden, ob diese hiermit einverstanden sind.
Dazu gehört grundsätzlich eine Einwilligungserklärung, die die Eltern abgeben müssen.
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Natürlich muss eine solche nicht vor jedem Bild neu eingeholt werden, sondern wird – schon relativ konkret auf die möglichen Einzelfälle bezogen – meist vor Betreuungsbeginn erteilt.
In dieser Einwilligungserklärung werden zunächst die Eltern (oder auch die Erzieher, die regelmäßig auf Fotos auftauchen) darüber informiert, für welche Zwecke Fotos gemacht werden sollen. Dazu zählt also etwa die Entwicklungsdokumentation, Nutzung von Fotos in Prospekten oder auf der Kita-Website, aber auch Facebook oder WhatsApp.
Die Eltern haben dann die Möglichkeit, in die Fotonutzung für jeden einzelnen Zweck einzuwilligen oder die Einwilligung (insgesamt oder für einzelne Zwecke) zu verweigern. Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ohne dass sich hieraus Folgen für den Betreuungsvertrag ergeben.
Im Übrigen muss die Einwilligung auch schriftlich vorliegen. Das offensichtliche Einvernehmen beim Elternabend reicht hierfür nicht aus. Denn zum einen sind nie alle Eltern anwesend und darüber hinaus gilt eine Einwilligung nicht als erteilt, bloß weil man nichts gesagt hat. Im Gegenteil ist aufgrund des betroffenen Persönlichkeitsrechts des Kindes eben gerade ein aktives Tun erforderlich, also die schriftliche Einwilligung.
Liegt eine Einwilligungserklärung vor, ergibt sich daraus im Rückschluss aber kein Anspruch der Eltern auf Fotos, Fotos und noch mehr Fotos. Die Einwilligungserklärung gibt der Kita nur die Erlaubnis, zu bestimmten Zwecken Fotos machen und verwenden zu dürfen, aber keine Verpflichtung hierzu.
Das wäre auch kaum machbar, denn zuallererst ist Aufgabe des pädagogischen Personals ja die Erziehung, liebevolle Betreuung und Durchführung pädagogischer Angebote mit den Kindern. Und ganz nebenbei müssen sie dann auch noch ihre Aufsichtspflicht erfüllen. Nur wenn trotz all dieser Aufgaben noch Zeit ist, um Fotos zu machen und dann vielleicht sogar noch – mit einer lustigen Bemerkung – sogleich zu verschicken, sollten Erzieher überhaupt hierüber nachdenken.
Eine umfassende Dienstanweisung vom Träger erleichtert die Entscheidung sicherlich enorm, in welchen Situationen Erzieher überhaupt an Fotos denken sollten.
Die Kita muss also den Datenschutz nicht als „Abwehrschild“ nutzen, um keine Fotos machen zu müssen.
Es besteht kein Anspruch auf tagtägliche Fotos der Kinder aus der Kita (wenn es nicht gerade tatsächlich vertraglich geregelt sein sollte…). Bloß weil eine Einwilligung vorliegt, müssen trotzdem keine Fotos gemacht werden.
von Rechtsanwältin Nele Trenner
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